Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

„Bestenauslese”. Unzulässigkeit einer Wartefrist bei Bewerbungen von Lehrern im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung in ministeriellen Runderlässen, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für Lehrämter der Sekundarstufen I und II, die im gehobenen Dienst beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst auf ausgeschriebene Stellen des höheren Dienstes (Verg.Gr II a BAT/Bes.Gr A 13 Z BBesG) bewerben können, verstößt gegen Artikel 33 Abs. 2 GG und ist unwirksam.

2. In Anlehnung an LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2004 – 12 Sa 1750/03 – Revision mittlerweile zurückgewiesen: BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 142/04 –.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 894; BGB § 311a Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen 3 (14) Ca 4867/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom12.10.2004 – 3 (14) Ca 4867/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens als von der Auswahlkommission ausgewählten besten Bewerber zu berücksichtigen und einen entsprechenden geänderten Arbeitsvertrag abzuschließen, obwohl der Kläger die nach ministeriellem Erlass notwendige Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat.

Der Kläger ist ausgebildeter Lehrer und im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I und weist die Fächerkombinationen Deutsch/Pädagogik auf. Seit dem 01.02.2000 ist der Kläger im Schuldienst des beklagten Landes tätig und war zuletzt an der C.-Gesamtschule in E. im Dauerbeschäftigungsverhältnis mit 24 Wochenstunden (volle Pflichtstundenzeit) bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 08.08.2001 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 05./17.07.2002.

Als im Frühjahr für die C.-Gesamtschule in E. zur Ausschreibungsnummer 1-GE-555 eine Stelle für die Sekundarstufe II (Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II a) ausgeschrieben wurde mit den Fächerkombinationen Pädagogik und Deutsch bewarb sich der Kläger am 15.03.2004 auf diese Stelle. Mit Schreiben vom 30.03.2004 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, dass er sich an dem schulscharfen Ausschreibungsverfahren nicht beteiligen könne, da er die zwingend vorgeschriebene fünfjährige Beschäftigungszeit nicht erfüllt habe. Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK NW) vom 16.12.2003.

In diesem Runderlass wurde festgelegt, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen II und I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen bei allen ausgeschriebenen A 13 Z-Stellen beteiligen können.

A 13 Z-Stellen entsprechen für den beamteten Bereich BAT-Stellen der Vergütungsgruppe II a.

Nachdem der Kläger aufgrund eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – 3 Ga 28/04 – seine Teilnahme an dem Auswahlverfahren erstritten hatte, wurde er von der Auswahlkommission der C.-Gesamtschule eingeladen und von dieser unter den Bewerbern auf Platz 1 gesetzt.

Mit Schreiben vom 05.05.2004 teilte das beklagte Land dem Kläger durch den Schulleiter mit, dass es in Aussicht genommen habe, ihm zum 01.08.2004 eine Stelle der Vergütungsgruppe BAT II a an der C.-Gesamtschule in E. zu übertragen. Das Schreiben enthält den Vorbehalt der Zustimmung der Bezirksregierung nach Überprüfung des Auswahlverfahrens.

Mit Schreiben vom 08.06.2004 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, dass die in Aussicht genommene Stellenbesetzung im Hinblick auf die Erlasslage zurückgenommen werde.

Durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist dem beklagten Land aufgegeben worden, die von dem Kläger angestrebte Stelle mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis im Hauptsacheverfahren rechtskräftig über Versetzung des Klägers auf diese Stelle bzw. die Übertragung dieser Stelle auf den Kläger und die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT II a entschieden ist (Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2004 – 3 Ga 46/04 –; Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.01.2004 – 6 Sa 1303/04 –).

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II a. Er hat vorgetragen, dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese die ausgeschriebene Stelle zu übertragen ist mit der Konsequenz, dass sein Arbeitsvertrag entsprechend hinsichtlich der Höhergruppierung zu ä...

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