Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestenauslese. Lehramt der Sekundarstufe II. Beförderung. Bewerber. Mindestbeschäftigungszeiten. Befähigung. Auswahlverfahren
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs.2 GG, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Bewerberkreis für eine ausgeschriebene Stelle des Lehramtes der Sekundarstufe II (A 13 Z-Stelle) für Einstellungs- und Beförderungsbewerber öffnet, zugleich aber Beförderungsbewerber nur nach Zurücklegen einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst zur Stellenbesetzung zulässt.
Das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit ist in einer solchen Konstellation nicht mit dem Gebot der Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs.2 GG vereinbar, weil es beispielsweise den vorrangigen Zugang eines Einstellungsbewerbers mit schlechteren Examensnoten und weniger Berufserfahrung gegenüber einem zu beiden Kriterien besser qualifizierten Beförderungsbewerber ohne fünfjährige Beschäftigungszeit eröffnet.
Geht in einer solchen Situation ein Beförderungsbewerber als bester Bewerber aus dem Auswahlverfahren vor dem mit der Auswahlentscheidung betrauten Gremium hervor, so kann der öffentliche Arbeitgeber der vom Beförderungsbewerber begehrten Vertragsänderung (BAT II a statt bisher BAT III) nicht entgegenhalten, Beförderungsbewerber erfülle nicht die per Erlass vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen 3 Ca 515/04) |
Tenor
Die Berufung des beklagten L4xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 22.07.2004 – 3 Ca 515/04 – wird auf Kosten des beklagten L4xxxx zurückgewiesen.
Tatbestand
Die 1961 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II mit der Fächerkombination Deutsch/Geschichte. Die Klägerin war zunächst ab April 2000 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge für das beklagte L3xx als Lehrerin tätig. Seit dem 12.02.2001 steht die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sie wurde der A3xxxx-E1xxxxxx-Gesamtschule W1xxxxx zugewiesen. Der Arbeitsvertrag sieht eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT nach Nr. 6.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 in der jeweils geltenden Fassung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 09.05.2001 wird auf die eingereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 28, 29 d.A.). Am 21.03.2004 bewarb sich die Klägerin unter anderem auf eine bei der Gesamtschule A3xxxx-E1xxxxxx W1xxxxx ausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe II – A 13/II a BAT –, Ausschreibungsnummer 9-GE-435 mit der Fächerkombination „Deutsch / beliebig” (Ausschreibung in Kopie: Bl.30 d.A.). Die Klägerin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch in die Schule geladen. Grund hierfür war eine Regelungen im Lehrereinstellungserlass des beklagten L4xxxx zum Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit bei Bewerbungen auf A 13 Z-Stellen aus der Laufbahn des gehobenen Dienstes. Im Erlass vom 16.12.2003 heißt es unter 5.2:
Lehrkräfte des L4xxxx Nordrhein-Westfalen mit der Befähigung für ein Lehramt für die Sekundarstufe II und des Lehramts für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, können sich nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des L4xxxx Nordrhein-Westfalen bei allen Ausschreibungsschritten auf ausgeschrieben A 13 Z-Stellen beteiligen. Einer Freigabe bedarf es nicht. Voraussetzung ist, dass sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil erfüllen.
Sie sind von der Auswahlkommission gemeinsam mit den anderen Bewerberinnen und Bewerbern zum Auswahlgespräch einzuladen.
Wegen des weiteren Inhaltes des Erlasses wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 57 – 68 d.A.). Gegen die Nichtberücksichtigung reichte die Klägerin am 29.03.2004 bei dem Arbeitsgericht Arnsberg eine Klage in der Hauptsache und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arbeitsgerichts Arnsberg 3 Ga 6/04) wurde dem beklagten L3xx durch Urteil vom 15.04.2004 unter anderem aufgegeben, die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Auswahlkommission der Gesamtschule A3xxxx-E1xxxxxx W1xxxxx anzuweisen, die Klägerin zu dem Auswahltermin bezüglich der zur Ausschreibungsnummer 9-GE-435 ausgeschriebenen und zu besetzenden Stelle zu laden. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Bei dem dann am 03.05.2004 stattfindenden Auswahlgespräch in der Gesamtschule W1xxxxx entschied sich die Auswahlkommission für die Klägerin und setzte sie auf Platz 1 der Bewerberliste. Der Klägerin wurde ein formblattmässiges Einstellungsschreiben übergeben. Darin heißt es, es sei beabsichtigt, die Klägerin zum 01.08.2004 im Rahmen einer laufbahnübergreifenden Verse...