Entscheidungsstichwort (Thema)
BAT-KF. Eingruppierung. „akademischer Zuschnitt”. dem Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Stelle einer Architektin in der zentralen Liegenschaftsverwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland einen „akademischem Zuschnitt” i.S.d. Berufsgruppe 6.1. des allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF a.F. (AVGP) hat.
Normenkette
BAT-KF in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung §§ 10, 13
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 8 Ca 8045/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2009 – 8 Ca 8045/08 – abgeändert.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der Beklagten nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5 der §§ 10, 13 BAT-KF in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung zu vergüten ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.247,45 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB gemäß folgender Zinsstaffel zu zahlen:
aus 4.926,43 EUR seit dem 21.01.2009
aus weiteren 288,57 EUR seit dem 16.02.2009
aus weiteren 288,57 EUR seit dem 16.03.2009
aus weiteren 288,57 EUR seit dem 16.04.2009
aus weiteren 288,57 EUR seit dem 16.05.2009
aus weiteren 288,57 EUR seit dem 16.06.2009
aus weiteren 288,57 EUR seit dem 16.07.2009
aus weiteren 288,57 EUR seit dem 16.08.2009
aus weiteren 301,03 EUR seit dem 16.09.2009.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie über die Zahlung sich daraus ggf. ergebender Vergütungsdifferenzen.
Die Klägerin ist seit dem 15.09.2003 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.09.2003 (Blatt 14 f. d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Fachrichtung Architektur an der Universität Dortmund absolviert und verfügte schon bei ihrer Einstellung über eine langjährige Berufserfahrung als selbständige Architektin.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die „Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestellten Tarifvertrages” (BAT-Anwendungsordnung – BAT-AO) vom 26. Juni 1986 in der jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland geschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Zu Beginn des Rechtsstreits waren die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in der von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.01.2009 als Anlage 2 vorgelegten Stellenbeschreibung in der Fassung vom 24.01.2007 (Blatt 79 ff. d. A.) festgehalten. Seit Mitte des Jahres 2009 gilt eine mit der Berufungsbegründung als Anlage 3 vorgelegte überarbeitete Fassung der Stellenbeschreibung (Bl. 247 ff. d.A.). Unter den Parteien ist unstrittig, dass die Stellenbeschreibungen, wegen deren Einzelheiten auf die vorgelegten Kopien verwiesen wird, die Tätigkeiten der Klägerin sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der jeweils genannten Zeitanteile richtig wiedergeben. Die Parteien streiten jedoch darüber, welche Eingruppierung sich hieraus ergibt.
Gemäß Arbeitsvertrag wurde die Klägerin als technische Mitarbeiterin eingestellt und in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 4.3.13 des allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF a.F. (AVGP) eingruppiert.
Nach der von Klägerseite auszugsweise vorgelegten Kopie (Bl. 28 ff. d.A.) sieht der AVGP unter Abschnitt 4 folgende Berufsgruppen und Tätigkeitsmerkmale vor:
„4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
…
4.3. Techniker
…
4.3.13. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 11 heraushebt.”
In Fallgruppe 4.3.11 sind technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 9 heraushebt, in Fallgruppe 9 wiederum technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung.
Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde der BAT-KF zum Zwecke der Angleichung an das System des TVöD neu gefasst. Seither gelten anstelle der ehemaligen Vergütungsgruppen sog. Entgeltgruppen. Zudem wurde der AVGP durch den allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP) abgelöst, der sich jedoch im Hinblick auf die hier strittigen Fragen nicht vom AVGP unterscheidet. Mit Einführung der Entgeltgruppensystematik wurde die Klägerin im Januar 2008 aufgrund der „Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF” (Übergangsregelung) in Entgeltgruppe 12, Stufe 5 des BAT-KF n. F. eingruppiert.
Damit war die Klägerin nicht einverstanden.
Sie hat zunächst außergerichtlich und sodann mit der am 12.11.2008 beim Arbeitsgericht erhobenen ...