Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters nach dem ERTV DB-Services
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services. Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches im Sinne dieser Tarifvorschrift.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 269; ERTV DB Services Anlage 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2009; Aktenzeichen 7 Ca 3274/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2009 – 7 Ca 3274/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum 01.01.2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. auch aus der DB Services West GmbH. Diese Regionalgesellschaften waren bis zum 31.12.2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs- Sicherungs- und Servicedienste tätig.
Für den Bereich der DB Services galt der Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen (ERTV DB Services). In diesem hieß es u.a.:
§ 2
Entgeltgrundlagen
(1)
Der Arbeitnehmer erhält ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 für angestellte Arbeitnehmer sowie nach den Anlagen 2 bis 3 für gewerbliche Arbeitnehmer bemessen wird.
…
§ 3
Grundsätze für die Eingruppierung
(1)
Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung.
(2)
Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht.
b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
Gemäß der Anlage 1 zum ERTV DB Services, dem Entgeltgruppenverzeichnis/Entgeltschlüssel für angestellte Arbeitnehmer wurden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet, nämlich die Gruppen K 1 bis K 5 für kaufmännische Tätigkeiten und die Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hing nach der Eingangsbemerkung von der überwiegenden Tätigkeit ab. Die Zuordnung zu der jeweiligen Stufe sollte sich nach der Berufsausbildung und der praktischen Berufserfahrung richten. Die Tätigkeitsmerklale der Gruppen T 2 und T 3 wurden wie folgt beschrieben:
Gruppe T 2
Einfache technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk, im Wach- und Sicherheitsgewerbe oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Lehrberuf
oder
eine ausreichende praktische Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe, wobei die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks/des Wach- und Sicherheitsgewerbes, in denen der Einsatz erfolgen soll, denen einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe gleichzusetzen sein müssen, oder einen gleich zu bewertenden Ausbildungsstand voraussetzen.
Gruppe T 3
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende Tätigkeit
oder
eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T2 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten ERTV DB Services nebst Anlagen Bezug genommen. Die konkreten Tabellenentgelte ergaben sich für die Mitarbeiter der DB Service West GmbH aus dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Service West GmbH (ETV DB Services West). Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag Bezug genommen.
Ab dem 01.01.2006 verrichteten die Regionalgesellschaften keine Sicherheits- und Bewachungsdienste mehr. Diese wurden ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von der Beklagten wahrgenommen. Die Mitarbeiter der bisherigen Regionalg...