Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters nach dem ERTV DB Services. Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs. Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters der Deutschen Bahn AG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters ist in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services.
2. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters geht weit über eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2 der Anlage 1 ERTV DB Services hinaus. Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches.
Normenkette
ZPO §§ 253, 256; BGB §§ 286, 288, 611, 611 Abs. 1; ERTV DB Services §§ 2, 3 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 25.01.2012; Aktenzeichen 4 Ca 204/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2012 - 4 Ca 204/11 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum 01. Januar 2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. auch aus der DB Services Nord GmbH. Die Regionalgesellschaften waren bis zum 31. Dezember 2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs-, Sicherungs- und Servicedienste tätig.
Für den Bereich der DB Services galt bis zum 31. Dezember 2009 der Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen (ERTV DB Services). In diesem hieß es:
"§ 2 Entgeltgrundlagen
(1) Der Arbeitnehmer erhält ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 für angestellte Arbeitnehmer sowie nach den Anlagen 2 bis 3 für gewerbliche Arbeitnehmer bemessen wird.
...
§ 3 Grundsätze für die Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung.
(2) Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht.
b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
..."
Nach der Anlage 1 zum ERTV DB Services, dem Entgeltgruppenverzeichnis/Entgeltschlüssel für angestellte Arbeitnehmer, wurden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet, nämlich die Gruppen K1 bis K5 für kaufmännische Tätigkeiten und die Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hing nach der Eingangsbemerkung von der überwiegenden Tätigkeit ab. Die Zuordnung zu der jeweiligen Stufe sollte sich nach der Berufsausbildung und der praktischen Berufserfahrung richten. Die Tätigkeitsmerkmale der Gruppen T 2 und T 3 wurden wie folgt beschrieben:
"Gruppe T 2
Einfache technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk, im Wach- und Sicherheitsgewerbe oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Lehrberuf
oder
eine ausreichende praktische Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe, wobei die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks/des Wach- und Sicherheitsgewerbes, in denen der Einsatz erfolgen soll, denen einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe gleichzusetzen sein müssen, oder einen gleich zu bewertenden Ausbildungsstand voraussetzen.
Gruppe T 3
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende Tätigkeit
oder
eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T2 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzen.
..."
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zum ERTV DB Services (Anlage K 10, Bl. 134 d.A.).
Der Kläger ist seit dem 01. Juli 2007 bei der B...