Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung wegen Insolvenz einer Fluggesellschaft. Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für Massenentlassungsanzeige bei Erreichen des Schwellenwertes nach KSchG. Inhaltliche Anforderungen an Massenentlassungsanzeige
Leitsatz (amtlich)
Zur zuständigen Behörde für die Massenentlassungsanzeige bei einer betrieblichen Struktur (Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 13.10.2021 - 12 Sa 279/21)
Normenkette
KSchG § 17; BetrVG § 117; KSchG § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1; InsO § 113
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.02.2021; Aktenzeichen 1 Ca 5430/20) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.05.2021; Aktenzeichen 1 Ca 5430/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die betriebsbedingte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air M. Q. & Co. Luftverkehrs KG (j.: Schuldnerin). Der 1983 geborene ledige Kläger ist seit dem 10.10.2007 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war tätig als Co-Pilot / Senior First Officer und verdiente zuletzt monatlich durchschnittlich EUR 11.617,17brutto. Er war auf dem dienstlichen Einsatzort L. stationiert. Auf das Arbeitsverhältnis findet ua. der MTV Nr. 11 Kabinenpersonal LTU Anwendung, der in § 50 Abs. 3 nach Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Jahren Beschäftigungszeit nur noch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässt.
Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in M. und Stationen an verschiedenen Flughäfen. Die Schuldnerin beschäftigte mit Stand August 2017 mehr als 6.000 Arbeitnehmer im Cockpit, in der Kabine und am Boden.
Für das Cockpitpersonal der Schuldnerin war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des "Tarifvertrags Personalvertretung (TV PV) für das Cockpitpersonal der Air M. Q. & Co. Luftverkehrs KG" (j..: TV PV Cockpit) eine Personalvertretung (j..: PV Cockpit) gebildet. Für das Kabinenpersonal wurde durch den "Tarifvertrag Personalvertretung (j..: TV PV Kabine) für das Kabinenpersonal der Air M. Q. & Co. Luftverkehrs KG" die Personalvertretung Kabine (j..: PV Kabine) errichtet. Beide Gremien hatten ihren Sitz in M.. Das Bodenpersonal vertraten die regional zuständigen Betriebsräte (Boden Nord, West und Süd) und der Gesamtbetriebsrat. § 74 TV PV Kabine und TV PV Cockpit sehen die Anhörung der PV Kabine bzw. der PV Cockpit vor Ausspruch einer beabsichtigten Kündigung vor.
Die Schuldnerin bediente im Linienflugverkehr Ziele in Europa, Nordafrika, Israel sowie in Nord- und Mittelamerika und unterhielt Stationen an den Flughäfen Berlin-U., Düsseldorf, München, Frankfurt am Main, Stuttgart, Hamburg, Köln, Paderborn, Nürnberg und Leipzig. Die Langstreckenflüge wurden in erster Linie von den Drehkreuzen in Berlin-U. und Düsseldorf aus durchgeführt.
Das fliegende Personal trat am sog. Stationierungsort (home base bzw. Heimatbasis) seinen Dienst an und beendete ihn dort. Soweit Personal auf Flügen von anderen Flughäfen als dem vereinbarten Dienstort eingesetzt wurde, erfolgte dies in Form des sog. proceeding. Das Personal fand sich dabei zunächst am Dienstort ein und wurde von dort zum Einsatzflughafen gebracht.
In M. war der Leiter des Flugbetriebs ("Head of Flight Operations") ansässig. Diesem oblag die gesamte Leitung des Flugbetriebs im operativen Geschäft. Ihm unterstellt waren ua. die Abteilungen Cabin Crew sowie Crew Operations. Die Einsatzplanung für das Kabinenpersonal wurde seit Mitte 2017 in L. für den gesamten Flugbetrieb erstellt (Crew Planning). Dies umfasste die Urlaubsplanung und die Planung der Kabinencrew-Verkehre zwischen den einzelnen Stationen.
Der Leitung der Abteilung Cabin Crew oblag die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung aller Betriebsregeln im Bereich Kabine sowie die Personalplanung des gesamten Kabinenpersonals einschließlich der Begründung, Beendigung oder Änderung von Arbeitsverhältnissen. Ausweislich des sog. "Operations Manual Part A" (j..: OM/A, Stand 20.07.2017), welches die Organisationsstruktur des Flugbetriebs abbildete, waren der Leitung des Kabinenpersonals ("PX-OK Cabin Crew") ua. zwei Regional Manager unterstellt.
Die Regional Manager waren als Flugbegleiter angestellt und in der Regel auch im operativen Flugbetrieb eingesetzt. Das OM/A beschreibt die Aufgaben des ua. für die Station L. zuständigen Regional Manager West wie folgt:
"Der Regional Manager West ist für die Stationen E. und Q. verantwortlich in disziplinarischen Fragen und Personalangelegenheit, einschließlich persönlicher Angelegenheiten.
Er/sie nimmt an den Flugbetriebssitzungen teil und führt in Absprache mit der Leitung Kabinenpersonal Projekte durch. Er/sie ist täglich mit den Gewerkschaften und Betriebsräten in Kontakt.
Aufgaben und Verantwortungsbereiche
- Aufsicht über alle Aktivitäten im Bereich der Pa...