Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bestimmtheit des Kündigungszeitpunkts der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum "nächstmöglichen Termin" ist unbestimmt, so dass sich die einschlägige Kündigungsfrist nicht ermitteln lässt.

 

Normenkette

BGB §§ 627, § 306 ff., § 360

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 29.08.2013; Aktenzeichen 2 Ca 404/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen 6 AZR 782/14)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

    Wesel vom 29.08.2013 - 2 Ca 404/13 - teilweise abgeändert und wie

    folgt formuliert:

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.02.2013 weder mit sofortiger Wirkung noch zum 31.03.2013 beendet worden ist.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.176,00 € brutto abzüg-

    lich am 22.04.2013 gezahlter 1.030,00 € netto zuzüglich 5 % Punkte

    Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem

    01.02.2013 zu zahlen.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,80 € brutto zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013

    zu zahlen.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung rechtswirksam geworden ist.

Der am 10.02.1981 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 03.04.2009 seit dem 14.04.2009 als Lüftungsmonteur bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 03.04.2009 heißt es u.a. wie folgt:

"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 14. April 2009 als Lüftungs-

monteurhelfer eingestellt.

§ 2 Probezeit/Kündigungsfristen

Die ersten 4 Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probe-

zeit. Bis zum Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis befristet.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Ein-

haltung einer Frist von 14 Tagen/Wochen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit und Übernahme in ein festes Beschäftigungs-

verhältnis beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen/Monate zum Monatsen-

de. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tarif-

lichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den

Arbeitnehmer.

Eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor Dienstantritt ist ausgeschlossen.

Das Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Ar-

beitnehmer das 67 Lebensjahr vollendet, ohne das es einer Kündigung

bedarf..."

Die Bruttomonatsvergütung des Klägers beträgt derzeit 2.176,00 €. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da die Beklagte weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Nachdem es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über verschiedene, von der Beklagten behauptete Pflichtverletzungen des Klägers gekommen war, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.02.2013 (Bl. 10 d.A.). In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a. wie folgt:

"ich sehe mich leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsver-

hältnis außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen zu kündigen. Die

Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aufgrund folgender Tatbe-

stände

......

Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündi-

ge ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis

ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf."

Mit seiner am 15.02.2013 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und u.a. die Zahlung rückständiger Vergütung für Januar und Februar 2013 geltend gemacht.

Zur hilfsweisen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung hat er die Auffassung vertreten, dass sie zu unbestimmt und damit rechtsunwirksam wäre.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis gemäß Kündigung vom 01.02.2013, ihm zugegangen am 02.02.2013, nicht beendet wurde;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.176,76 brutto abzüglich am 22.04.2013 gezahlter EUR 1.030,00 netto zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.02.2013 zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.196,80 brutto zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 6.706,79 zu zahlen und zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihre Kündigung für wirksam erachtet und zur ordentlichen Kündigung gemeint, dass sie, da das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, keiner sozialen Rechtfertigung bedürfe. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Kündigungsfrist bestimmba...

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