Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit einer Probezeitkündigung ohne Angabe des Kündigungstermins

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kündigung "innerhalb der Probezeit" ohne Angabe des Kündigungstermins ist hinreichend bestimmt, wenn im Arbeitsvertrag die während der vereinbarten Probezeit geltende Kündigungsfrist ausdrücklich geregelt worden ist.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 21.02.2014; Aktenzeichen 2 Ca 1717 b/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.02.2014, Az.: 2 Ca 1717 b/13, wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Probezeit sowie davon abhängige Vergütungsansprüche.

Der 29-jährige Kläger wurde von der Beklagten als Wachdienstmitarbeiter ab dem 05.06.2013 befristet bis zum 04.06.2014 zu einem Stundenlohn von € 7,50 brutto eingestellt. Soweit hier von Belang enthält der Arbeitsvertrag vom 05.06.2013 folgende Regelungen (Bl. 4-7 d. A.):

"1. Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Wachdienstmitarbeiter im Objekt A.-Erlebnisbad, N. eingestellt.

Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 2 Nr. 3 des MRTV vier Tage. ...

...

8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es gelten die Kündigungsfristen des § 2 Abs. 3 des MRTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Frist von 21 Kalendertagen zum Schichtende gekündigt werden. ...

..."

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.2013 - dem Kläger zugegangen am 19.09.2013 - "innerhalb der Probezeit", ohne das Kündigungsdatum ausdrücklich festzulegen (Bl. 8 d. A.).

Hiergegen hat der Kläger am 09.10.2013 vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Klagerweiternd hat er für den gesamten Monat September 2013 Lohnansprüche in Höhe von € 1.362,72 brutto (173 Stunden x € 7,50 + € 65,25) abzüglich bereits gezahlter € 613,57 brutto (Bl. 16 d. A.) geltend gemacht.

Im Verlaufe des Prozesses kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 05.11.2013 vorsorglich "fristgerecht innerhalb der Probezeit" (Bl. 25 d. A.). Diese Kündigung griff der Kläger nicht an.

Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von € 401,71 brutto stattgegeben und die Klage im Übrigen mit Urteil vom 21.02.2014 abgewiesen. Die gegen die Kündigung vom 18.09.2013 gerichtete Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Die streitgegenständliche Kündigung sei hinreichend bestimmt und damit wirksam. Unschädlich sei die fehlende Angabe eines Kündigungstermins, da dieser Termin für den Kläger unschwer ermittelbar gewesen sei. Die Berechtigung einer Arbeitgeberkündigung einschließlich der sich hieraus ergebenden Anforderungen bestimme sich allein nach § 1 Abs. 1 KSchG. Die Erwähnung der Probezeit mache aus Sicht des Erklärungsempfängers nur Sinn im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist. Weder dem Kündigungsschreiben noch den sonstigen Umständen lasse sich entnehmen, dass die Beklagte abweichend von der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit habe kündigen wollen. In Ziff. 1 des Arbeitsvertrags sei die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit auch ausdrücklich geregelt. Damit habe der Kläger den Kündigungstermin denkbar einfach selbst ermitteln können. Der Hinweis auf die Probezeit mache deutlich, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handele. Unter Beachtung der viertägigen Kündigungsfrist habe das Arbeitsverhältnis mithin zum 23.09.2013 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Kläger im Umfang von 126,67 Stunden vergütet beschäftigen müssen. Dem Kläger stünde mithin Lohn in Höhe von € 950,03 brutto (126,67 Std. x € 7,50) zuzüglich Nachtzuschlägen in Höhe von € 65,25 brutto, mithin insgesamt 1.015,28 brutto zu. Unter Abzug des bereits gezahlten Betrages über € 613,57 brutto sei die Zahlungsklage in Höhe von 401,71 brutto begründet.

Gegen das ihm am 03.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2014 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 05.05.2014 begründet.

Der Kläger trägt vor,

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Kündigung vom 18.09.2013 nicht hinreichend bestimmt. Dem Kündigungsschreiben lasse sich ein Beendigungsdatum nicht entnehmen. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Sachverhalt, der der BAG-Entscheidung vom 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - zugrunde lag, sei nicht gegeben. Zwar gewähre die Probezeit eine Verkürzung der Kündigungsfrist, sie führe aber nicht zwingend zu einer bestimm...

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