Entscheidungsstichwort (Thema)

Zielvereinbarung. Folgevereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in der für ein Kalenderjahr von den Parteien getroffenen Zielvereinbarung deren Nachwirkung für den Fall des Nichtzustandeskommens einer Folgevereinbarung vorgesehen, ist jeglicher Entlastungsnachweis des Arbeitgebers, er habe den Nichtabschluss einer neuen Zielvereinbarung nicht zu vertreten, entbehrlich.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kammer ist der Auffassung, dass § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG der Einrichtung von Arbeitszeitkonten nicht entgegensteht.

2. Es besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG, wenn der Feiertag mit einer dienstplanmäßigen Freischicht zusammenfällt.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, 3, § 283 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.09.2009; Aktenzeichen 4 Ca 7771/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.05.2010; Aktenzeichen 10 AZR 390/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2008 – 4 Ca 7771/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf variable Arbeitsvergütung.

Der Kläger war vom 01.02.2003 bis zum 31.05.2007 bei der Beklagten als Projektleiter C. Projekt E-Plus beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Anstellungsvertrag vom 06.01.2003 zugrunde. In Art. 3 „Vergütung” unter lit. a) heißt es:

„Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von 61.350,– EUR brutto. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

75,79 % Jahresfestgehalt = 46.500,– EUR brutto. Die Auszahlung erfolgt in 12 monatlich gleichen Beträgen in Höhe von monatlich 3.875,– EUR brutto.

25,21 % variables Jahresgehalt = 14.850,– EUR brutto gemäß Zielvereinbarung.

Im Jahr des Eintritts bzw. Austritts wird das Gehalt anteilig, pro rata temporis, bezahlt.”

Für den variablen Gehaltsbestandteil schlossen die Parteien für das Kalenderjahr 2003 am 06.01.2003 sowie für das Kalenderjahr 2004 am 28.05.2004 jeweils eine Zielvereinbarung. In der Zielvereinbarung vom 28.05.2004 heißt es unter der Überschrift „Variable Zielvergütung”:

„Das Jahreszieleinkommen (100 %) wird auf 61.354 EUR brutto festgelegt. Es setzt sich wie folgt zusammen:

Festgehalt =48.500 EUR brutto

Die Auszahlung erfolgt in 12 monatlich gleichen Beträgen in Höhe von 3.875 EUR brutto.

Variabler Bonusanteil = 14.854 EUR brutto.

Der variable Anteil des Jahresgehaltes wird nach folgender Matrix ermittelt:

  • 20 % bei Erreichung der Unternehmensziele in Umsatz und Gewinn. (26. Mio. EUR Umsatz, 800K ? Ebit).
  • 40 % bei Erzielung eines durchschnittlichen Deckungsbeitrages über alle betreuten Projekte von 20 %.
  • 40 % bei der Abnahme von 273 Mellensteinen M4 durch den Kunden F. in der Region C. für das Kalenderjahr 2004.

Der variable Anteil des Jahresgehalts wird nach Vorlage des testierten Jahresabschlusses der J. Telecom GmbH gezahlt.

Die Zielvereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2004 für mindestens ein Jahr bis zur Unterzeichnung einer neuen Zielvereinbarung. Ansprüche auf Prämienzahlungen für den zurückliegenden Zeitraum bestehen nicht.

Die Geschäftsleitung behält sich vor, die Stückzahl der zu erreichenden Mellensteine M4 an eine sich im Verlauf des Kalenderjahres ändernde Kundenzusage gegenüber F. anzupassen.

Im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters, sei es auf Veranlassung des Unternehmens oder des Mitarbeiters selbst, gilt für die Berechnung des zu zahlenden Bonus aus der Zielvereinbarung, die bis zum letzten Arbeitstag erbrachte Leistung.

Alle anderen Bestimmungen des Vertrages bleiben unverändert.”

Die Zahl „273” ist durchgestrichen und dafür handschriftlich die Zahl „260” gesetzt mit dem handschriftlichen Hinweis: „siehe Mail von G. I.”. Für das Jahr 2004 erhielt der Kläger eine variable Vergütung in Höhe von 9.000,– EUR.

Der Kläger war in einem Projektteam für den Kunden E-Plus tätig. Dieses Team koordinierte den Aufbau von Basisstationen. Der in der Zielvereinbarung genannte Meilenstein „M4” stellt die Inbetriebnahme eines Standortes im Netz dar.

Für das Jahr 2005 unterbreitete die Beklagte dem Kläger eine Zielvereinbarung, in der das Ziel sich zu 10 % aus Unternehmenszielerreichung, zu 60 % aus Neukundengewinnung sowie zu 30 % aus der Erreichung von 71 Meilensteinen unter einem bestimmten Deckungsbeitrag zusammensetzte. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an. Auch das ihm am 11.02.2006 seitens der Beklagten unterbreitete Änderungsangebot akzeptierte er nicht. Stattdessen bot der Kläger von sich aus mit Schreiben vom 13.03.2006 für 2006 eine Zielvereinbarung an, nach der 40 % durch Unternehmensziele sowie 60 % durch Projektziele erreicht werden sollten. Für die Jahre 2005 bis 2007 wurde letztlich keine Zielvereinbarung abgeschlossen.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 24.10.2007 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung der variablen Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 14.850,– EUR und hilfsweise Auskunft über den Grad der Zielerreichung in den Jahren 2005 und 2006 auf der Basis de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge