Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitung Vergütungsgruppen Ärzte vom BAT-KF in den TV-Ärzte KF

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Überleitung der Vergütungsgruppen von Stations- und Oberärzten nach dem BAT-KF in die durch den TV-Ärzte-KF neu geschaffenen Entgeltgruppen/Entgeltstufen.

 

Normenkette

TV Ärzte-KF §§ 11, 15; TVÜ Ärzte-KF § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1934/08 v)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.10.2008 – Az. 1 Ca 1934/08 v – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die 52 Jahre alte, ledige und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin trat am 01.03.1991 als Ärztin im Praktikum in den Dienst des Krankenhauses M.. Das Krankenhaus wird vom Beklagten getragen, der Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland ist. Nach der Ausbildung wurde die Klägerin zum 01.11.1992 als Assistenzärztin im Krankenhaus M. weiterbeschäftigt. Im schriftlichen Dienstvertrag der Parteien vom selben Tage, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Blatt 7 f. d.A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:

§ 2

Für das Dienstverhältnis gilt das Kirchliche Arbeitsvertragsrecht für Angestellte – Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 – (BAG-KF) in der jeweils im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Fassung.

Ergänzende allgemeine dienstrechtliche Regelungen finden ebenfalls Anwendung, sofern sie für den Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland gelten.

§ 3

Der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe II a/Fallgr. 1 BAT-KF eingestuft.

…”

Im November 1997 gruppierte der Beklagte die Klägerin, die keinen Facharztabschluss besitzt, im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 3 BAT-KF hoch. Die Klägerin arbeitet seit inzwischen mehr als 10 Jahren als Stationsärztin in der Psychotherapiestation. Dabei übt sie unter anderem folgende Tätigkeiten selbständig, das heißt generell ohne Rücksprache mit Ober- oder Chefarzt, aus:

  • das Verordnen von Medikamenten wie Antidepressiva, Neuroleptika, Präparaten gegen Bluthochdruck, Diabetes Mellitus, Antibiotika etc.,
  • das Überweisen von Patienten zur weiteren Behandlung an niedergelassene Ärzte oder andere Kliniken,
  • das Beurteilen der Arbeitsfähigkeit von Patienten bei deren Entlassung,
  • die Abgabe von Stellungnahmen zur Beantragung von Betreuungsleistungen für Patienten.

Darüber hinaus wird die Klägerin als begleitende Ärztin in der „ambulanten Rehabilitation Sucht” eingesetzt; sie führt die in diesem Bereich anfallenden Untersuchungen durch und erstellt Gutachten. Spätestens seit Juli 2007 arbeitet die Klägerin in Teilzeit mit aktuell 32 Wochenstunden (3/4 Stelle).

Am 22.10.2007 wurde der BAT-KF neu gefasst. Ärzte und Ärztinnen, die am 01.06.2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fielen, wurden rückwirkend zum 01.07.2007 in den neu geschaffenen TV-Ärzte-KF übergeleitet.

In § 3 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF) heißt es auszugsweise:

㤠3 Eingruppierung

(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert …

(2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF.”

§ 11 TV-Ärzte-KF sieht, soweit hier von Interesse, folgendes vor:

㤠11 Eingruppierung

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

Entgeltgruppe Bezeichnung

Ä1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

Ä2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender

Tätigkeit …”

In § 15 TV-Ärzte-KF heißt es:

㤠15 Stufen der Entgelttabellen

(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit …

(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt folgendes:

Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.”

Nach der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte (Anlage A 1 und 2 zum TV-Ärzte-KF) wird die Stufe 4 in der Entgelt-gruppe Ä

Die Beklagte gruppierte die Klägerin m...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge