Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT-KF. Überleitung von Assistenzärzten in den TV-Ärzte-KF. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Ärzte ohne Facharzttitel sind gem. § 3 TVÜ-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 1 des TV-Ärzte-KF überzuleiten. Die bisherigen Zeiten nicht-fachärztlicher Tätigkeit werden im Rahmen der Stufenfindung nicht berücksichtigt (entgegen LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2009 – 8 Sa 1711/08).

 

Normenkette

TV-Ärzte-KF §§ 11, 15; TVÜ-Ärzte-KF § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen 3 Ca 2168/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 6 AZR 988/11)

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 988/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.02.2009 – 3 Ca 2168/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung sowie über die Höhe von Entgeltansprüchen der Klägerin.

Die am 10.12.1955 geborene Klägerin war von November 1989 bis zum 31.12.2010 als Assistenzärztin im Fachbereich Anästhesie bei der Beklagten beschäftigt. Im zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 23.09.1993 heißt es:

„…

§ 2

Inhalt des Dienstvertrages sind

  1. die Bestimmungen des Bundes – Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT- KF),
  2. die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,

wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz – AARG) vom 25. Oktober 1979 (KABl. S. 230) und seiner Änderungen geregelt sind.

§ 3

Frau J1 M1-S1 wird in die Vergütungsgruppe II BAT-KF (Fallgruppe – 1 – der Berufsgruppe „Ärzte” in der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF) eingruppiert: Die Errechnung und Höhe der Dienstbezüge ist aus dem Gehaltsberechnungsbogen ersichtlich.

… „

Nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit wurde die Klägerin zum 01.11.1994 im Rahmen des Zeitaufstiegs in die Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 3 eingestuft. Die Klägerin hatte den Facharzttitel bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erworben.

Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde auf der Grundlage eines Beschlusses der arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.11.2007 der BAT-KF neu gefasst. Für Ärztinnen und Ärzte gilt seit diesem Zeitpunkt eine als „Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF)” sowie eine als „Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF)” bezeichnete Regelung.

Im TV-Ärzte-KF ist, soweit hier von Interesse, Folgendes geregelt:

§ 11

Eingruppierung

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

Entgeltgruppe Bezeichnung

Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit,

Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit,

Ä 3 Oberärztin/Oberarzt

Ä 4 Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

§ 15

Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständige Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A1 und A2) angegeben sind.

(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

(…)

Der TVÜ-Ärzte-KF regelt, soweit hier von Interesse, Folgendes:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte” genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

(…)

§ 2

Überleitung in den TV-Ärzte-KF

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet.

§ 3

Eingruppierung

(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe I b BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe I a BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn,...

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