Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Arbeitnehmerin, die sich im Anschluss an eine Elternzeit in einer neuen Mutterschutzfrist wegen der Geburt eines weiteren Kindes befindet, steht Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG zu. Dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit geruht hat, steht dem nicht entgegen.
Normenkette
MuSchG § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen 1 Ca 8164/10) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2011 – 1 Ca 8164/10 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.850,40 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 20.11.2010 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Beklagte zu 2/5 und die Klägerin zu 3/5; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt werden muss.
Die am 10.12.1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.12.2001 bei dem Beklagten als Tierärztin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 1.161,01 EUR.
Die Klägerin befand sich nach der am 16.01.2004 erfolgten Geburt ihrer Tochter bis zum 15.01.2007 in Elternzeit und nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom 31.08.2007 bis zum 23.08.2010 erneut in Elternzeit. Am 08.09.2010 gebar die Klägerin ihr drittes Kind und bezog vom 13.08.2010 bis zum 19.11.2010 Mutterschaftsgeld von der zuständigen Krankenkasse.
Mit Schreiben vom 08.11.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.
Mit ihrer am 27.12.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Begehren in Höhe von 4.653,– EUR weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, für die Zeit vom 13.08.2010 bis zum 19.11.2010 einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, weil allein die Zahlung des Mutterschaftsgeldes die Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschuss darstellte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.653,– EUR netto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.11.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint, für die Zeit, in der sich die Klägerin noch in Elternzeit befunden hätte, stünde ihr der Anspruch auf gar keinen Fall zu. Da er, der Beklagte, überdies vor dem Beginn der Mutterschutzfrist nicht zur Arbeitsentgeltzahlung verpflichtet gewesen sei, könne die Klägerin auch für die Zeit nach der Elternzeit den begehrten Zuschuss nicht beanspruchen.
Mit Urteil vom 25.02.2011 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf – 1 Ca 8164/10 – die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit bis zum 23.08.2010 nicht zu zahlen wäre, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit geruht hätte. Auch für die Zeit danach käme ein Anspruch nicht in Betracht. Mit dem Zuschuss werde das Ziel verfolgt, das vorangegangene Arbeitseinkommen der Arbeitnehmerin abzusichern, damit die Aufrechterhaltung des Lebensstandards für diese Zeit gesichert sei. Beziehe indessen ein Arbeitnehmer, wie die Klägerin, bereits seit mehreren Jahren kein Arbeitseinkommen mehr, läge das aufrechtzuerhaltende Einkommensniveau bei „Null".
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.03.2011 zugestellte Urteil mit einem am 14.04.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Sie beschränkt ihr Zahlungsbegehren auf den Zeitraum vom 24.08.2010 bis zum 19.11.2010 und wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für die Berechtigung der Zuschusszahlung entscheidend darauf abzustellen sei, dass eine mutterschutzrechtliche Beschäftigungseinschränkung ursächlich für den Verdienstausfall sei. Exakt diese Voraussetzung sei bei ihr erfüllt. Hätte sie nicht ihr drittes Kind zur Welt gebracht und damit das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgelöst, hätte sie, die Klägerin, nach Ablauf der Elternzeit für ihr zweites Kind das Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten aktiviert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2011 – 1 Ca 8164/10 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.850,40 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 20.11.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Er weist darauf hin, dass die Klägerin jedenfalls nach Beendigung der Elternzeit für das zweite Kind das Arbeit...