Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Höhergruppierung eines Hilfsgärtners nach Eingruppierungsverzeichnis TVöD-NRW. Abgrenzung der Tätigkeiten eines Gärtners von denen eines Hilfsgärtners anhand von Ausbildungsinhalten. Darlegungslast des Eingruppierungsklägers
Leitsatz (amtlich)
1. Für Hilfshandwerker (hier Hilfsgärtner) i.S.v. EG 4 Abschnitt a) Nr. 16 Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD-NRW Teil A ist eine Höhergruppierung aufgrund - ggfs. fiktiv nach Zeitablauf - abgelegter Werkprüfung in die EG 5 Nr. 2 und Abschnitte a) und b) Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD-NRW Teil A nicht vorgesehen.
2. Zur Abgrenzung von gärtnerischen Tätigkeiten zu denen eines Hilfsgärtners i.S.v. EG 4 Abschnitt a) Nr. 16 Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD-NRW Teil A.
Normenkette
BBiG §§ 4, 37 Abs. 2, §§ 47, 103; ZPO §§ 283, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; TVöD VKA § 12; TVöD VKA § 38 Abs. 5; TVöD VKA Anl. 1; TVÜ VKA § 29b Abs. 1 S. 2; TVöD-NRW (KAV) Fassung: 2006-12-19; TVöD-NRW (KAV) § 11a EGV Teil A Fassung: 2006-12-19; GärtnAusbV; ZPO § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 27.10.2020; Aktenzeichen 2 Ca 8/20) |
Nachgehend
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.10.2020 - 2 Ca 8/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 04.04.1960 geborene Kläger, der zuvor im Maschinenbau tätig war, war seit dem 18.10.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst u.a. auf der Grundlage von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz. In der Zeit vom 10.01.1994 bis zum 28.03.1994 nahm der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an der von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme zum Hilfsgärtner, durchgeführt von der Zentralen Ausbildungsstätte des Grünflächenamtes der Beklagten, mit sehr gutem Erfolg teil. Am 13.02.1995 und am 16.02.1995 nahm der Kläger mit Erfolg an einer Motorsägenunterweisung der städtischen Forstverwaltung Essen teil. Theoretischer und praktischer Unterricht erstreckten sich auf jeweils sechs Stunden. Ab dem 01.10.1996 war der Kläger dabei in dem Maßnahmenkomplex "ökologische Umgestaltung und Instandsetzung städtischer Kinderspielplätze und Spielweisen" eingesetzt. Soweit er zum Vorarbeiter bestellt war, erhielt er für die Dauer dieser Tätigkeit eine Vorarbeiterzulage. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 02.10.1997 wurde der Kläger ab dem 01.10.1997 als Hilfsgärtner und Bestattungsgehilfe weiterbeschäftigt. Ab dem 01.10.1998 erfolgte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.10.1998 die unbefristete Weiterbeschäftigung. In diesem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
"§ 1
Der Arbeiter wird ab 01.10.1998 als Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner weiterbeschäftigt. Der Arbeitsort ist Essen.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW), in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen Tarifverträge Anwendung.
…"
Mit Schreiben vom 09.08.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei unveränderter tariflicher Lage die Bewährungszeit für die Höhergruppierung in die Lohngruppe 5 am 30.09.2004 ende. Auf der Grundlage eines Schreibens vom 18.06.2002 wurde der Kläger in Abänderung von § 1 des Arbeitsvertrags vom 14.10.1998 als Krematoriumswärter weiterbeschäftigt. Auf der Grundlage des Schreibens vom 19.05.2003, das als Ergänzung des Arbeitsvertrags galt, wurde der Kläger ab dem 12.05.2003 als Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner weiter beschäftigt und mit seinem Einverständnis in die Lohngruppe 3 rückgruppiert. Mit Wirkung vom 03.01.2005 erfolgte die Höhergruppierung in die Lohngruppe 4. Der Kläger wurde schließlich im Jahr 2005 in die Entgeltgruppe 4 TVöD übergeleitet. Am 30.06.2016 nahm der Kläger mit Erfolg an einer Sicherheitsunterweisung für Motorsägenführer teil. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD.
Der Kläger wurde von der Beklagten auf dem Parkfriedhof eingesetzt. Eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung existierte nicht. Der Kläger war in einem Team tätig, das von einem Gärtner geleitet wurde und das für die Pflege des Friedhofsgeländes zuständig war. Die Einteilung der Gärtner und Hilfsgärtner erfolgte durch den Vorarbeiter L. N. und im Falle seiner Verhinderung durch E. S., der ausgebildeter Gärtner war. Letzterer hatte sich erfolgreich auf die am 27.09.2018 ausgehängte interne Stellenausschreibung GGE-intern beworben. Wege...