Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt (Tantiemen [Jahresabschlusszahlung], Sonderzahlungen). Betriebliche Übung. Bestimmung der Sonderzahlung nach billigem Ermessen
Leitsatz (redaktionell)
a) Ein Anspruch lässt sich nur dann auf betriebliche Übung stützen, wenn sich dem Verhalten des Arbeitgebers ein Bundungswille entnehmen lässt.
b) Daran fehlt es, wenn für ein Geschäftsjahr schriftlich Tantiemen in bestimmter Höhe garantiert werden, für dieses Geschäftsjahr dann aber ein höherer Tantiemenbetrag zur Auszahlung gelangt. 2. Sind Sonderzahlungen nach billige Ermessen zu bestimmen, kann es gerechtfertigt sein, diese für ein Geschäftsjahr "auf Null" festzusetzen, weil die Ermessensausübung nicht nur die persönliche Leistung des Arbeitnehmrs, sondern auch das Geschäftsergebnis der Unternehmens berücksichtigen darf.
Normenkette
BGB §§ 151, 242, 315 Abs. 1, § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.11.2010; Aktenzeichen 1 Ca 5624/10) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 Ca 5624/10 - wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Zahlung einer arbeitsvertraglich garantierten Tantieme für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 in Höhe von € 5.000,-- brutto zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Tantiemen und Sonderzahlungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der D.AG. Der Kläger begründete zum 01.06.1998 ein Arbeitsverhältnis mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, in das diese zwischenzeitlich eintrat. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.05.2010.
Im Anstellungsvertrag vom 18.03.1998 heißt es im Anschluss an die Regelung des "Jahresfestgehaltes" auszugsweise wie folgt:
"...
Darüber hinaus erhalten Sie eine leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme (Jahresabschlusszahlung), die wir Ihnen in Höhe von brutto DM 6.000,-- pro rata temporis garantieren. Hierauf erfolgt eine monatliche Auszahlung von brutto DM 500,-- über die Gehaltsabrechnung.
Des weiteren werden wir bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis jährlich über eine leistungs- und erfolgsbezogene Sonderzahlung entscheiden. Für das erste Jahr garantieren wir Ihnen eine Sonderzahlung in Höhe von brutto DM 6.000, die für 1998 im Mai 1999 anteilig zur Auszahlung gelangt.
..."
Mit Schreiben aus Mai 1999 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger für das Geschäftsjahr 1998 folgendes mit:
"...
In Anerkennung Ihrer erfolgreichen Mitarbeit im Geschäftsjahr 1998 setzen wir Ihre Tantieme wie folgt fest:
brutto DM 3.500,--,
Die Tantieme wurde Ihnen bereits monatlich ausgezahlt.
Darüber hinaus haben wir vor dem Hintergrund der erfolgreichen Entwicklung der D. Leasing-Gruppe entschieden, Ihnen in Würdigung Ihres persönlichen Ergebnisbeitrags eine Sonderzahlung in Höhe von
brutto DM 4.100,--,
zu gewähren.
..."
Mit fast wortgleichen Schreiben gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger auch für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 Tantiemen in Höhe von DM 8.000,-- und DM 15.000,-- sowie Sonderzahlungen in Höhe von DM 10.000,-- und DM 23.000,--.
Im Mai 2002 richtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem Schreiben an den Kläger, in dem auszugsweise wie folgt heißt:
"...
In dem schwierigen Umfeld hat sich unser Haus dennoch gut behauptet. Es ist uns gemeinsam gelungen, das Geschäftsjahr 2001 mit weiterhin gestiegenen Gesamterträgen abzuschließen. Daher freuen wir uns, Ihnen in Anerkennung Ihrer erfolgreichen Mitarbeit im Geschäftsjahr 2001 und in Fortsetzung unserer Politik der leistungsbezogenen Entlohnung eine Tantieme in Höhe von
brutto EUR 8.225,--
zusagen zu können. Abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen von brutto EUR 5.374,-- ergibt sich ein Restbetrag von brutto EUR 2.851,--, den wir Ihnen mit der nächsten Gehaltsabrechnung vergüten werden.
Darüber hinaus möchten wir Ihren persönlichen Ergebnisbeitrag durch eine Sonderzahlung in Höhe von
brutto EUR 21.205,--
zusätzlich honorieren. Davon ist ein Teilbetrag von brutto Euro 8445,-- für ihre herausragende Mitwirkung am Projekt "USA - New Jersey" vorgesehen und insoweit als einmalige, freiwillige Sonderzahlung ohne Rechtsanspruch anzusehen.
"
Für das Geschäftsjahr 2002 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger im März 2003 unter anderem Folgendes mit:
" ...
Ihre Tantieme haben wir in Anerkennung Ihrer Mitarbeit im Geschäftsjahr 2002 auf
brutto EUR 7.680,--
festgelegt. Die Tantieme wurde Ihnen bereits monatlich ausgezahlt.
Darüber hinaus erhalten Sie in Würdigung der Faktoren persönliche Performance, Ergebnis der D.-Gruppe und Ergebnis des D.-Konzerns für das Jahr 2002 eine Sonderzahlung von
brutto EUR 19.3...