Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt (Tantiemen [Jahresabschlusszahlung], Sonderzahlungen). Betriebliche Übung. Bestimmung der Sonderzahlung nach billigem Ermessen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Ein Anspruch lässt sich nur dann auf betriebliche Übung stützen, wenn sich dem Verhalten des Arbeitgebers ein Bundungswille entnehmen lässt.

b) Daran fehlt es, wenn für ein Geschäftsjahr schriftlich Tantiemen in bestimmter Höhe garantiert werden, für dieses Geschäftsjahr dann aber ein höherer Tantiemenbetrag zur Auszahlung gelangt.

2. Sind Sonderzahlungen nach billige Ermessen zu bestimmen, kann es gerechtfertigt sein, diese für ein Geschäftsjahr "auf Null" festzusetzen, weil die Ermessensausübung nicht nur die persönliche Leistung des Arbeitnehmrs, sondern auch das Geschäftsergebnis der Unternehmens berücksichtigen darf.

 

Normenkette

BGB §§ 151, 242, 315 Abs. 3, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.11.2010; Aktenzeichen 1 Ca 5833/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 Ca 5833/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Tantiemen und Sonderzahlungen für die Jahre 2008 und 2009.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der D. AG. Der Kläger begründete zum 01.10.1993 ein Arbeitsverhältnis mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, in das diese zwischenzeitlich eingetreten ist. Im Anstellungsvertrag heißt es im Anschluss an die Regelung des "Jahresfestgehaltes" auszugsweise wie folgt:

"...

Darüber hinaus erhalten Sie bei ungekündigtem Dienstverhältnis eine Festtantieme (Jahresabschlusszahlung), die wir Ihnen in Höhe von brutto DM 19.800,-- pro rata temporis ihrer Tätigkeit in dem jeweiligen Kalenderjahr garantieren. Diese Tantieme werden wir Ihnen in gleichen monatlichen Raten von DM 1.650,-- zum Gehaltstermin vergüten.

Die variable leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme wird Ihnen im Mai jeweils für das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt. Für das erste volle Jahr garantieren wir Ihnen diesen Tantieme-Teil in Höhe von brutto DM 15.000,--, für 1993 pro rata temporis.

Auf freiwilliger Basis werden wir Ihnen jeweils im November eine Weihnachtszahlung in Höhe von 5% des Jahresfestgehaltes gewähren, sofern Sie in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen. In 1993 kommt diese Sonderzahlung anteilmäßig zur Auszahlung.

..."

Für das Geschäftsjahr 1993 erhielt der Kläger eine "garantierte Tantieme" von DM 4.059,00. Dies entspricht 3/12 von DM 19.800,00. Für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 erhielt der Kläger eine "Abschlussvergütung" von jeweils DM 20.000,00, auf die ausweislich der entsprechenden Begleitschreiben jeweils Vorauszahlung von DM 19.800,00 angerechnet wurden. Für das Geschäftsjahr 1996 wurde eine Tantieme von DM 19.800,00 festgesetzt, die "bereits monatlich ausgezahlt" war. Für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 wurde die Tantieme jeweils auf DM 20.000,00 festgesetzt. Für das Geschäftsjahr 2001 erhielt der Kläger eine Tantieme von € 10.226,00. Mit Schreiben aus März 2003 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Tantieme für das Geschäftsjahr 2002 auf € 7.669,00 festgelegt worden sei. Nachdem der Kläger per E-Mail darauf hingewiesen hatte, dass seine Garantietantieme € 10.226,00 betrage, erhielt er im März 2003 ein weiteres Schreiben, mit dem seine Tantieme für das Geschäftsjahr 2002 auf € 10.226,00 festgelegt wurde. Für die Geschäftsjahre 2003, 2004, 2005 und 2006 wurde die Tantieme des Klägers jeweils auf € 10.226,00 festgesetzt.

Für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 erhielt er jeweils € 7.669,00. Die Differenzbeträge zu € 10.226,00 sind Gegenstand der Klage.

Neben dieser Tantieme erhielt der Kläger eine Sonderzahlung. Dazu teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger für das Geschäftsjahr 1993 mit Schreiben vom 26.04.1994 Folgendes mit:

"...

Sie haben im Jahre 1993 außergewöhnliches Engagement gezeigt. Dafür danken wir Ihnen und gewähren Ihnen in Anerkennung Ihrer besonderen Leistungen eine einmalige, freiwillige Sonderzahlung, jedoch ohne Rechtsgrund, in Höhe von

brutto DM 3.750,--,

die wir Ihnen mit der Mai-Abrechnung vergüten werden.

..."

Für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit ähnlichen Schreiben und unter Hinweis auf die Freiwilligkeit Sonderzahlungen in Höhe von DM 16.000,00 und DM 16.500,00.

Mit Schreiben vom 30.04.1997 führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Bezug auf die Sonderzahlung für das Jahr 1996 aus:

"Sehr geehrter Herr ...,

zukünftig wollen wir deutlicher als bisher die Sonderzahlung als Instrument einer variablen ergebnis- und leistungsorientierten Entgeltpolitik nutzen.

Mit diesem Ziel ist eine "Einbahnstraße" nach oben nicht vereinbar. Die Sonderzahlung stand zum 1. Januar 1996 auf null und ist durch Ihre ...

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