Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen 2 Ca 64/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom13.04.2000 – 2 Ca 64/00 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der 27 Jahre alte verheiratete Kläger, der seiner nicht berufstätigen Ehefrau und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist bei dem beklagten Land nach Durchlaufen einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten seit dem 20.07.1993 als Angestellter im Versorgungsamt Duisburg zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 3.800,– beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung u. a. der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung Anwendung.

Der Kläger wurde während seiner Beschäftigungszeit wie folgt eingesetzt und vergütet:

20.07.1993 bis 15.05.1994

Verwaltungsfachangestellter im befristeten Arbeitsverhältnis mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII

Fallgr. 1 a BAT im Schwerbehindertenrecht

ab 16.05.1994

Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Änderung der Tätigkeit

ab 01.03.1995

Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1 a BAT.

Aufgrund eines Gutachtens und der Entscheidung der Landesregierung aus dem Jahre 1993 sollte die Organisation im Bereich der Versorgungsverwaltung geändert werden. Insbesondere sollten im Bereich bis Vergütungsgruppe VI b BAT 854 Stellen freigesetzt werden. Mit Organisationserlassen erfolgte seit 1996 die Umsetzung der in Projektarbeit erarbeiteten konkreten Maßnahmen für den organisatorischen, personellen und fachlichen Bereich im Landesversorgungsamt und in 11 Versorgungsämtern. Dabei ergab sich, dass zwischen den Ämtern einerseits und zwischen dem Landesversorgungsamt andererseits eine Verschiebung von Stellen, Dienstposten, gegebenenfalls auch eine Versetzung von Beschäftigten erforderlich war.

Für das Versorgungsamt Duisburg ergab sich ab 1996 z. B. ein höherer Anteil an Stellen bzw. Dienstposten des gehobenen bzw. mittleren Dienstes. Für den Bereich der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) waren dies im Jahre 1996 vier Dienstposten gehobener und viereinhalb Dienstposten mittlerer Dienst. Nach dem Vortrag des beklagten Landes sollten diese Dienstposten bis zum 31.07.2000 ausgeglichen werden.

Dem Kläger wurden höherwertige Tätigkeiten im Sinne von § 24 BAT, teilweise unter Zulagengewährung nach Vergütungsgruppe V c BAT, für folgende Zeiträume zugewiesen:

Gemäß Schreiben des Versorgungsamtes Duisburg vom 12.02.1996 wurde ihm vertretungsweise die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der Schwb-Gruppe 4 des Versorgungsamtes Duisburg, Vergütungsgruppe VII BAT, übertragen. Nach dem chreiben des Versorgungsamtes Duisburg vom 06.05.1996 wurde diese Sachbearbeitertätigkeit fortgesetzt, wobei dem Kläger ab 01.05.1996 monatlich eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der Vergütungsgruppe VII BAT gewährt wurde. Die Gewährung dieser Zulage wurde an die Abordnung des Verwaltungsangestellten V. Q. in die Facharbeitsgruppe Schwerbehindertengesetz geknüpft. Unter dem 01.07.1996 übertrug das Versorgungsamt Duisburg dem Kläger, der zugleich in die Schwerbehindertengruppe 2 wechselte, mit sofortiger Wirkung vertretungsweise die Tätigkeit der Sachbearbeiterin Frau L.. Zur Begründung gab das Versorgungsamt Duisburg an, die Abordnung des Angestellten Q. sei mit Ablauf des 28.06.1996 aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 24.10.1997 verlängerte das Versorgungsamt Duisburg die vertretungsweise übertragene Tätigkeit eines Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 über den 08.11.1997 hinaus. Die Gewährung der Zulage band das Versorgungsamt Duisburg ausweislich seines Schreibens vom gleichen Tag nunmehr an die Beurlaubung der Regierungsobersekretärin I., nach damaligem Stand bis 31.07.1998. Diese vertretungsweise erfolgte Übertragung der Tätigkeit eines Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 verlängerte das Versorgungsamt Duisburg mit Schreiben vom 23.07.1998 und wies ausdrücklich darauf hin, die Gewährung der Zulage sei weiterhin an die Beurlaubung der Regierungsobersekretärin I. gebunden, nach damaligem Stand bis 31.10.1998. Nach dem Schreiben des Versorgungsamtes Duisburg vom 23.10.1998 wurde diese Sachbearbeitertätigkeit verlängert und die Gewährung der Zulage nunmehr an die Beurlaubung der Verwaltungsfachangestellten C. gebunden, nach damaligen Stand bis 31.07.1999. Schließlich verlängerte das Versorgungsamt Duisburg unter dem 15.09.1999 schriftlich den Einsatz des Klägers als Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 bis zunächst zum 31.12.1999 und band das Befristungsende nunmehr an die Beurlaubung der Regierungsobersekretärin I..

Seit dem 01.01.2000 w...

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