Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 17.04.2000; Aktenzeichen 5 Ca 369/00) |
Nachgehend
Tenor
DieBerufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom17.04.2000 – 5 Ca 369/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die 24-jährige Klägerin, ohne Unterhaltspflichten, ist bei dem beklagten Land, Versorgungsamt D., seit dem 01.08.1991 zunächst als Auszubildende und anschließend als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich u. a. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung.
Nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten am 06.07.1994 wurde die Klägerin ab dem Folgetag zunächst mit einer Tätigkeit als Angestellte im Bürodienst mit schwieriger Tätigkeit nach VergGr. VIII Fallgr. 1 a betraut. Ab dem 10.04.1995 bis zum 11.02.1996 wurde der Klägerin eine Tätigkeit als Zuarbeiterin nach der VergGr. VII Fall 1 a BAT übertragen.
Mit Schreiben vom 12.02.1996 übertrug das Versorgungsamt D. der Klägerin im Zusammenhang mit der mit Wirkung vom 05.02.1996 durchgeführten Trennung der Gesetzesbereiche Schwerbehindertengesetz und Soziales Entschädigungsrecht vertretungsweise die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der Schwerbehindertengruppe 4 nach § 24 Abs. 2 BAT. Mit weiterem Schreiben vom 29.03.1996 wandelte das Versorgungsamt D. die vorgenannte Übertragung in Absprache mit ihrer Abteilungsleiterin in eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT um.
Der Personalrat wurde mit folgendem, von dem beklagten Land in Kopie vorgelegten Schreiben vom 20.03.1996 beteiligt:
„Betr.: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 1 BAT
hier: Gewährung einer persönlichen Zulage an die Verwaltungsfachangestellten Frau K. und Frau L.
Bezug: § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der mit Wirkung vom 05.02.1996 durchgeführten Trennung der Gesetzesbereiche Schwerbehindertengesetz und Soziales Entschädigungsrecht habe ich Frau N. K. … .a.iser.
Zum gleichen Zeitpunkt wurde Frau S. and L. vertretungsweise die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der SchwbG-Gruppe 3 übertragen. Geplant war der vertretungsweise Einsatz des in 7/97 zugehenden Anwärters S. (s. Anlage A 5 der Ihnen vorliegenden Aufstellung Stand 02.02.1996). Da die Angestellte B. bereits eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT für ihren vertretungsweisen Einsatz für Frau RHS'in v. d. S. und ihr dies auch schriftlich mitgeteilt war, wurde insofern eine Änderung vorgenommen. Die seit dem 02.02.1996 vorgenommenen Änderungen bitte ich den neu erstellten Anlagen A3, A4, A5 und A6 zu entnehmen, die als Anlage dieser Zuschrift beigefügt sind.
Auch Frau L. hat nach Feststellung der Abteilungsleiterin die höherwertigen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt, so dass ich beabsichtige, auch ihr die Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT zu gewähren.
Zu diesen beiden Maßnahmen bitte ich um Ihre Zustimmung.”
Der Personalrat stimmte den beabsichtigten Maßnahmen zu.
Seit dem 29.03.1996 ist die Klägerin gegen Zahlung der persönlichen Zulage, die derzeit einen Betrag von monatlich DM 336,– ausmacht, in dieser Funktion tätig.
Mit Schreiben vom 28.12.1999 wurde der Klägerin mitgeteilt, wegen des bevorstehenden Wegfalls von 6,5 Dienstposten des gehobenen und des mittleren Dienstes und des Zuganges von Beamtenanwärtern zum 01.08.2000 könne sie ab 01.08.2000 nicht mehr höherwertig eingesetzt werden.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Duisburg am 07.02.2000 eingereichten Klage hat die Klägerin zuletzt die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, an sie ab 01.01.1998 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und diese im Arbeitsvertrag festzuschreiben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:
Sie sei fest nach VergGr. V c BAT zu vergüten. Sachliche Gründe für die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit seien nicht gegeben. Bezogen auf die maßgeblichen Übertragungen zum 05.02.1996, 12.02.1996 und 29.03.1996 habe das beklagte Land keine Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf angestellt. Der jetzige Vortrag im Rahmen des Klageverfahrens sei rein retrospektiv und ohne genaue zeitliche Zuordnung. Im Ergebnis versuche das beklagte Land, durch den rechtsmissbräuchlichen Einsatz des Gestaltungsmittels der vorübergehenden Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine dauerhafte Eingruppierung zu verhindern.
Darüber hinaus hat die Klägerin die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bestritten und in diesem Zusammenhang insbesondere geltend gemacht, im Hinblick auf die Zuweisung vom 29.03.1996 fehle es an jeglichem Vortrag, was dem Personalrat mitgeteilt worden sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpfli...