Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen 3 Ca 65/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom17.05.2000 – 3 Ca 65/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Der 31-jährige ledige Kläger, der schwerbehindert und Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist, ist bei dem beklagten Land nach vorangegangener Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten seit dem 28.07.1990 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich u. a. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung.
Die Beschäftigungszeit des Klägers stellte sich zunächst wie folgt dar: Vom 28.07.1990 bis 30.09.1991 war er als Zuarbeiter-Hilfskraft in der Rentengruppe mit Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT beschäftigt. Vom 01.10.1991 bis 28.02.1993 wurde er an die Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Rentengruppe herangeführt. Vom 01.03.1993 bis 30.06.1994 war er wieder Zuarbeiter-Hilfskraft in der Rentengruppe. Vom 01.08.1994 bis zum 04.02.1996 wurde er wieder an die Aufgaben eines Zuarbeiters in der Rentengruppe herangeführt, wobei mit Wirkung vom 27.03.1995 die Eingruppierung in die VergGr. VII Fallgr. 1 a BAT erfolgte.
Aufgrund eines Gutachtens und der Entscheidung der Landesregierung aus dem Jahre 1993 sollte die Organisation im Bereich der Versorgungsverwaltung geändert werden, und insbesondere sollten im Bereich bis VergGr. VI b BAT 854 Stellen freigesetzt werden. Mit Organisationserlassen erfolgte ab 1996 die Umsetzung der in Projektarbeit erarbeiteten konkreten Maßnahmen für den organisatorischen, personellen und fachlichen Bereich im Landesversorgungsamt und den nachgegliederten 11 Versorgungsämtern. Hieraus folgte, dass zwischen den Ämtern und dem Landesversorgungsamt eine Verschiebung von Stellen, Dienstposten, ggf. auch eine Versetzung von Beschäftigten erforderlich wurde. Für das Versorgungsamt D. ergab sich ab 1996 z. B. ein höherer Anteil an Stellen bzw. Dienstposten des gehobenen bzw. mittleren Dienstes. Für den Bereich der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) waren dies im Jahre 1996 4 Dienstposten gehobener und 4 ½ Dienstposten mittlerer Dienst. Der volle Ausgleich sollte bis zum 31.07.2000 erreicht werden.
Mit Schreiben vom 12.02.1996 übertrug das Versorgungsamt D. dem Kläger nach der mit Wirkung vom 05.02.1996 durchgeführten Trennung der Gesetzesbereiche Schwerbehindertengesetz und Soziales Entschädigungsrecht vertretungsweise die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der Schwerbehinderten-Gruppe 4 des Versorgungsamtes D. Zugleich kündigte das Versorgungsamt D. in diesem Schreiben an, dass der Kläger nach Ablauf von 3 Monaten und entsprechender Bewährung in seiner neuen Funktion eine weitere Mitteilung über die Gewährung der persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und seiner derzeitigen Vergütungsgruppe erhalte.
Unter dem 06.05.1996 teilte das Versorgungsamt D. dem Kläger mit, dass es ihm, nachdem er nunmehr die Vertretung in der Schwerbehinderten-Gruppe 4 länger als 3 Monate ausgeübt und sich in seiner neuen Funktion bewährt habe, ab 01.05.1996 und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung eine persönliche Zulage gem. § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe VI b BAT gewähre. Die Gewährung dieser Zulage sei an den Zugang der Beamtenanwärterin des mittleren Dienstes, Frau M. S., das sei nach derzeitigem Stand bis 31.07.1997, gebunden. Außerdem wies das Versorgungsamt D. den Kläger in dem vorgenannten Schreiben darauf hin, dass für die Abteilung Schwerbehindertengesetz ihm vom Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen 26 Dienstposten für die Sachbearbeiter- bzw. Sachbearbeiterinnen des mittleren Dienstes zugewiesen worden seien. Soweit diese Höchstgrenze von Stammdienstposten einschließlich der Zulagenempfänger nicht überschritten werde, wäre zur Zeit im Versorgungsamt D. auch im Falle der Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Frau S. die Möglichkeit gegeben, ihm vertretungsweise eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT zu gewähren.
Mit einem weiteren Schreiben vom 25.08.1997 verlängerte das Versorgungsamt D. die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 2 BAT über den 31.07.1997 hinaus. Dabei wurde die Gewährung der Zulage nach der vorgenannten Vorschrift an die Beurlaubung der Regierungshauptsekretärin v. d. S. gem. § 85 a LBG gebunden, das sei nach derzeitigem Stand bis 29.03.1998. Schließlich übertrug das Versorgungsamt D. mit Schreiben vom 04.03.1998 dem Kläger ab dem 22.03.1998 ohne zeitliche Begrenzung die bis dahin vertretungsweise vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit unter Gewährung einer persönlichen Zulage gem. § 24 Abs. 1 BAT.
Das...