Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Entgeltabsenkung für Lehrkräfte der Republik Griechenland in Deutschland auf Grund in Griechenland ergangener Gesetze
Leitsatz (amtlich)
Den griechischen Gesetzen 3833/2010 und 3845/2010 kommt keine unmittelbare Wirkung zu in Bezug auf die von der Republik Griechenland mit Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge. Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltabsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden (im Anschluss an LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13). Wegen der Besonderheiten dieses Falles muss ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung aus wichtigen Grund - bei tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmern dann auch ohne eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - als zulässig angesehen werden (entgegen LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).
Normenkette
EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.06.2011; Aktenzeichen 6 Ca 7591/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 - 6 Ca 7591/10 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.
Die Beklagte unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule in E.. Die von der Beklagten in E. unterhaltenen Schulen werden von ihr allein finanziert.
Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in E.. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 2.980,51 Euro.
Im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1985 heißt es:
"...
§ IV
Die Einstellung erfolgt nach dem Deutschen BAT und Ihre Vergütung wird wie folgt sein: ...
..."
Mit Schreiben vom 9. November 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es:
" ... zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwendung des unterstützenden Mechanismus der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedstaaten der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds beschloss der griechische Staat die Kürzung der Gehälter aller Beschäftigten / von ihm Besoldeten (G 3833/2010 und G 3845/2010). Für Arbeitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des monatlichen Bruttoeinkommens von 7 % und 3 % vorgenommen, d. h. 250,87 Euro monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. Die Minderung von 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3 % erfolgte ab dem 01.06.2010. Aus den o. g. Gründen und der Anweisung der Direktion für das Auslandswesen interkultureller Bildung Prot.-Nr. 821/2930E/130071/Z 1 vom 15.10.2010 kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund sofort und ohne jegliche Frist. Gleichzeitig bitten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag mit den folgenden Bedingungen:
1.
Minderung des monatlichen Bruttoeinkommens um 250,87 Euro,
2.
Abschaffung der besonderen Jahressonderzahlung.
Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV-L bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparungspolitik des griechischen Staates. Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert. Aus den o. g. Gründen werden Sie gebeten, nach Erhalt der vorliegenden Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen zu erklären, ob Sie diese Änderungen akzeptieren. ..."
Wegen des Inhaltes der im Kündigungsschreiben in Bezug genommenen Gesetze Nr. 3833/10 und Nr. 3845/10 wird auf die von der Beklagten vorgelegten Übersetzungen Bezug genommen ( Bl. 199 ff. d.A.; Bl.273 ff. d.A.).
Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sie sich gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen gewandt. Sie hat gemeint, die Änderungskündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt sei. Sie sei zudem unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nachvollziehbar dargelegt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 9. November 2010 rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Ein angestellter Lehrer unterstehe den Weisungen ihres Konsuls in Düsseldorf und übe sowohl nach deutschem als auch nach ihrem - griechischen - Recht hoheitliche Aufgaben aus. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei im Übrigen gerechtfertigt. Sie sei Ende Februar/Anfang März 2010 finanziell ...