Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 10 BRAGO
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Wertfestsetzung gemäß § 10 BRAGO für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu der vom Arbeitgeber für zutreffend erachteten Eingruppierung ist der wirtschaftliche Wert des Verfahrens unter Heranziehung der Maßstäbe der §§ 17 Abs. 3 GKG, 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG zu bestimmen, wobei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 23.05.1995; Aktenzeichen 12 BV 12/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 1995 – 12 BV 12/94 – teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren 12 BV 12/94 wird auf DM 17.064,00 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von DM 1.276,50.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den in der Beschlußformel näher bezeichneten Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft, da der Beschwerdegegenstand 100,– DM übersteigt.
Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BRAGO, 78 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 569 ZPO).
Entscheidungsgründe
II.
In der Sache selbst hatte die Beschwerde auch zum Teil Erfolg. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist der Gegenstandswert auf DM 17.064,– festzusetzen.
Die Beteiligten stritten in dem Beschlußverfahren 12 Bv 12/94 um die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin … in die Lohngruppe A 1 und des Mitarbeiters … in die Lohngruppe A 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Hamburger Einzelhandel. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswertes des von den Beteiligten durchgeführten Beschlußverfahrens ist die Regelung des § 8 Abs. 2 BRAGO. Die Anwendbarkeit dieser Norm ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO. Denn im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren sind für die Gerichtskosten, keine Wertvorschriften vorgesehen, weil nach der für dieses Verfahren geltenden Norm des § 12 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz Gerichtskosten nicht erhoben werden. In Ermangelung einschlägiger Wertvorschriften der Kostenordnung ist der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Denn die vorrangige, sinngemäße Anwendung der Normen der Kostenordnung scheidet wegen der besonderen Inhalte des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens aus.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß es sich bei der von der Beteiligten zu 1) mit dem Beschlußverfahren beantragten Ersetzung der Zustimmung zu den von ihr beabsichtigten Eingruppierungen um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (ebenso u. a.: LAG Hamburg, Beschluß vom 25.11.1994 – 3 Ta 22/94; LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 01.08.1986 – 5 Ta Bv 5/86 – NZA 1986, 723; LAG Bremen, Beschluß vom 20.01.1993 – 4 Ta 79/92).
Der von der Beteiligten zu 1) gestellte Antrag war betriebsverfassungsrechtlicher Art. Es ging um die Zustimmungserklärung des Betriebsrates zur Eingruppierung von zwei Mitarbeitern, die das Gericht im Verfahren nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz ersetzen sollte und damit um die Erzwingung der Abgabe einer Willenserklärung, die nicht auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis basiert, durch ein gerichtliches Verfahren. Der Betriebsrat übt im Rahmen des Eingruppierungsverfahrens lediglich eine Richtigkeitskontrolle über den vom Arbeitgeber durchzuführenden Normenvollzug aus, der die individuellen Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer nicht beeinflußt. Daß die Entscheidung auch wirtschaftliche Auswirkungen für die Arbeitgeberin hat, ist eine Reflexwirkung, die nicht zur Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit führt.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auch zu Recht nicht auf den im § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannten Wert von 8.000,– DM festgesetzt. Entgegen einer verbreiteten Ansicht handelt es sich bei diesem Betrag nicht um einen Regelwert. Der Betrag von 8.000,– DM ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 BRAGO lediglich hilfsweise für solche Fallgestaltungen heranzuziehen, in denen auch die Lage des Falles keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist (LAG Hamburg, Beschluß vom 04.08.1992 – 2 Ta 6/92 – NZA 1993, S. 42 zu 2. a) cc) der Gründe m.w.N.).
Dem Arbeitsgericht ist auch insoweit zu folgen, daß im vorliegenden Beschlußverfahren genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine individuelle Festsetzung im gesetzlichen Rahmen von 300,– DM bis zu 1.000.000,– DM gegeben sind, so daß nicht auf den „Hilfswert” zurückgegriffen werden darf (so auch LAG Hamburg, Beschluß vom 25.11.1994, a.a.O.; anderer Ansicht: LAG Schleswig-Holstein, Beschl...