Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsmehrwert. Zeugnisnote

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung einer Gesamtnote des zu erteilenden Arbeitszeugnisses kann lediglich mit einem halben Monatsgehalt als Gegenstandswert bemessen werden.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 01.04.2010; Aktenzeichen 28 Ca 307/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2010 – 28 Ca 307/09 – teilweise abgeändert:

Der Mehrwert für den Vergleich wird auf Euro 11.467,50 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger und dessen Weiterbeschäftigung gestritten. Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht mit einem Abfindungsvergleich vom 4. März 2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 21. August 2009 am 31. März 2010 endete. Außerdem wurde in Ziffer 3. des Vergleichs festgelegt, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich und einvernehmlich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist. Zudem ist in Ziffer 6. bestimmt, dass der Kläger mit Abschluss des Vergleichs ein berufsförderndes und wohlwollendes Zwischenzeugnis mit der durchgehenden Leistungs- und Führungsbeurteilung „stets zur vollsten Zufriedenheit” erhält sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihm dieses Zwischenzeugnis als Endzeugnis ausgestellt wird.

Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug Euro 7645.–.

Mit Beschluss vom 1. April 2010 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf Euro 30580.– fest sowie den Vergleichsmehrwert auf Euro 5734.–. Dabei hat das Arbeitsgericht für die Zeugnisregelung ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt, da lediglich eine Einigung im Hinblick auf die Gesamtnote getroffen worden sei. Für die Freistellung hat das Arbeitsgericht 25 % des Bruttoentgelts des restlichen Freistellungszeitraumes bei Vergleichsabschluss zugrundegelegt; dies entspricht etwa 1/4 Monatsgehalt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ging beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. April 2010 ein.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2010, bei Gericht am 21. April 2010 eingegangen, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass der inhaltlich geregelte Zeugnisanspruch mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers zu bemessen sei, da man sich auf das Prädikat „stets zur vollsten Zufriedenheit” geeinigt und darüber auch verhandelt habe. Hinsichtlich der Freistellung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichsabschlusses, der 4. März 2010, unerheblich sei. Vielmehr habe bereits ab dem 27. November 2009 zwischen den Parteien Einigkeit bestanden über die unwiderrufliche Freistellung des Klägers. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010 sei daher einen Gegenstandswert für die Freistellungserklärung in Höhe von Euro 30.580.–, entsprechend dem vierfachen Bruttomonatseinkommen des Klägers, festzusetzen.

Mit Beschluss vom 22. April 2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Zur Begründung führte es aus, dass ein halbes Gehalt für die Zeugnisregelung im Vergleich nach wie vor angemessen erscheine, da keine vollständige inhaltliche Regelung eines Zeugnistextes vereinbart worden sei, was allein einen Streitwert in Höhe eines ganzen Bruttomonatsgehalts rechtfertigen würde. Die Parteien hätten sich vorliegend lediglich auf eine Gesamtnote verständigt. Hinsichtlich der Freistellung sei die Berechnung mit 25 % des Bruttoentgelts des Freistellungszeitraums zutreffend angesetzt worden, da erst mit dem Datum des Vergleichs die Parteien eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits gefunden hätten. Zwischenlösungen, die die Parteien vorher gefunden hätten, und die bei einem Scheitern der Gesamtlösung hinfällig gewesen wären, seien für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleich nicht maßgeblich.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist auch von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderliche Beschwerde ist gegeben.

III.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert des Vergleichs zu Unrecht in Höhe von Euro 5734.– festgesetzt. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts beträgt der Vergleichsmehrwert Euro 11.467,50, jedoch nicht Euro 38.580.–, wie von dem Beschwerdeführer beantragt. Hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Klage auf Euro 30.580.– hat der Beschwerdeführer keine Beanstandungen erhoben.

1. Das Arbeitsgericht hat den Zeugnisanspruch im Vergleich vom 4. März 2010 zutreffend mit einem halben Bruttomonatsgehalt des Klägers in H...

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