Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Feststellung des Gegenstandswertes bei § 99 Abs 4 und § 100 Abs 2 BetrVG
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag des Arbeitsgebers gemäß § 99 Abs 4 BetrVG ist regelmäßg mit zwei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitnehmers, dessen Einstellung ersetzt werden soll, zu bewerten. Der Antrag gemäß § 100 Abs 2 BetrVG ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 02.10.2004; Aktenzeichen 2 BV 3/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Oktober 2004 – 2 BV 3/04 – abgeändert. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 2 BV 3/04 wird auf EUR 25.656 festgesetzt
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens für einen Beschwerdewert von EUR 401,36 zu tragen.
Tatbestand
I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), die Zustimmung des beteiligten Betriebsrats, des Beteiligten zu 2), zur unbefristeten Einstellung eines Mitarbeiters als Senior Account Manager gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Gleichzeitig sollte festgestellt werden, dass die vorläufige Durchführung der beantragten Maßnahme nach § 100 Abs. 2 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Das monatliche Bruttoeinkommen des Mitarbeiters betrug insgesamt EUR 8.552,00.
Nach mündlicher Anhörung der Beteiligten und späterer Erteilung der Zustimmung zur beantragten Maßnahme durch den Betriebsrat ist das Beschlussverfahren eingestellt worden.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 02. Oktober 2004 den Gegenstandswert für das Verfahren auf EUR 34.208,00 (drei Bruttomonatsgehälter für den Zustimmungsersetzungsantrag, ein Bruttogehalt für den Feststellungsantrag) festgesetzt. Die Beteiligte zu 1) hat, ausgehend vom Regelwert, für beide Anträge einen Gegenstandswert für das Verfahren von EUR 8.000,00 für angemessen erachtet.
Auf die mit Schriftsatz vom 08. Oktober 2004, bei Gericht am 13. Oktober 2004 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den am 08. Oktober 2004 zugestellten Festsetzungsbeschluss hat das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11. November 2004 ausgeführt, der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG stelle eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gem. § 8 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. BRAGO zu bewerten sei. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sei hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsantrages eine Festsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG auf drei Bruttomonatsgehälter des Verdienstes des Arbeitnehmers, hinsichtlich dessen die Ersetzung begehrt wird, angezeigt. Hinsichtlich der Durchführung als vorläufige personelle Maßnahme sei angesichts der eingeschränkten Zielrichtung dieses Antrages von einem Wert von einem Bruttomonatsgehalt auszugehen.
Die Beteiligte zu 1) macht u.a. geltend, es handele sich vorliegend nach einhelliger Auffassung um einen Rechtsstreit nichtvermögensrechtlicher Art. Das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Einstellung eines Mitarbeiters sei das klassische Verfahren, in dem der Regelwert in Höhe von EUR 4.000,00 festzusetzen sei. Es sei maximal von dem Regelwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten auszugehen. Auf gar keinen Fall sei analog zum Kündigungsschutzverfahren der dreifache Bruttomonatsgehaltsdienst festzusetzen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg habe in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1988 (1 Ta 9/87) den Gegenstandswert auf ein Bruttomonatsgehalt festgelegt. Abweichend vom Regelwert sei der Zustimmungsersetzungsantrag maximal mit einem Bruttomonatsgehalt und der Antrag auf vorläufige Maßnahme mit der Hälfte desselben zu bewerten. Es seien keinerlei Umstände ersichtlich, die begründeten, von einer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit auszugehen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft. Sie ist auch form- und insbesondere fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
In der Sache selbst hatte die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert des zu Grunde liegenden Verfahrens ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, wie tenoriert, auf EUR 25.656,00, und zwar für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf zwei Monatsvergütungen und für den Antrag nach § 100 Abs. 2 BetrVG auf einen Monatsverdienst festzusetzen. Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Gegenstandswertfestsetzung hat vorliegend gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu erfolgen, weil das zu Grunde liegende Verfahren einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand hat. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen und auf EUR 4.0...