Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen.

 

Normenkette

RVG § 33; BetrVG § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 24.11.2009; Aktenzeichen 27 BV 17/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2009 – 27 BV 17/09 – wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat eine Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 40,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag des Arbeitgebers festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Mitarbeiters als erteilt gilt, hilfsweise die Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und festzustellen, dass die Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 BetrVG). Das Bruttomonatsentgelt des Mitarbeiters betrug EUR 8.000,00.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. November 2009 auf EUR 24.000,00 festgesetzt. Gegen diesen ihm am 26. November 2009 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber unter dem 7. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin im Nichtabhilfebeschluss vom 9. Dezember 2009 ausgeführt, dass eine personelle Maßnahme nach § 99 BetrVG mit zwei Bruttomonatsentgelten des betroffenen Mitarbeiters und der Antrag nach § 100 BetrVG mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft gem. §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt EUR 200,00.

2. In der Sache selbst hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Die Erfolglosigkeit der Beschwerde resultiert zusammengefasst daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen Beschwerdegerichts der Gegenstandswert für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Einstellung, Versetzung oder Eingruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers und der Antrag nach § 100 Abs. 2 BetrVG mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten ist. Die Auffassung des Arbeitgebers in der Beschwerde vom 7. Dezember 2009, bei dem Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG müsse der Gegenstandswert für beide Anträge auf insgesamt EUR 6.000,00 festgesetzt werden, widerspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer. Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:

a) Der Antrag des Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Einstellung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Bei dem Streit um die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts durch den Betriebsrat handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 2. Dezember 2004 – 4 Ta 26/04NZA-RR 2005, 209; LAG Berlin Beschluss vom 18. März 2003 – 17 Ta (Kost) 6009/03 – NZA 2004, 342).

Danach ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG auf EUR 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Soweit möglich hat eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Eine Orientierung am Wert von EUR 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 17. Juni 2008 – 4 Ta 6/08 – nv; LAG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 – 4 Ta 4/07 – nv; LAG Hamburg Beschluss vom 13. Juni 2002 – 6 Ta 13/02 – zit. nach juris; LAG Hamburg Beschluss vom 17. Dezember 1996 – 3 Ta 27/96 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 37; LAG Hamburg Beschluss vom 04. August 1992 – 2 Ta 6/92 – NZA 1993, 43).

Im Rahmen der Bewertung ist wesentlich auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und ihr ideelles und materielles Interesse am Verfahren abzustellen. Neben Schwierigkeit und Umfang sind die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf Arbeitgeberseite zu berücksichtigen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen einzubeziehen sind (LAG Bremen Beschluss vom 18. August 2000 – 1 Ta 45/00 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 46; LAG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 – 6 Ta 386/06 – zit. nach juris; LAG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 – 4 Ta 4/07 – nv; LAG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 – 13 Ta 748/07 – zit. nach ...

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