Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Beschlußverfahren vom Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung die einfache Beschwerde gem. § 567 ZPO gegeben.
2. Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende allein, solange eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird.
3. Der Arbeitgeber bzw. dessen leitende Angestellte dürfen nicht durch Schaffung der Voraussetzung für die Einreichung einer Liste (hier Sammlung von Stützungsschriften) aktiv auf das Wahlverfahren Einfluß nehmen.
4. Der Wahlvorstand hat das Recht, im Falle unzulässiger Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber bzw. dessen leitenden Angestellten, eine so zustandegekommene Liste zurückzuweisen.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.03.1998; Aktenzeichen 2 GaBV 1/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. März 1998 – 2 GaBV 1/98 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO als einfache Beschwerde statthaft. Ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung abgewiesen worden, so ist gegen diese Entscheidung für den Antragsteller die einfache Beschwerde gegeben (Germelmann-Matthes-Prütting, Rdn. 47 zu § 85 ArbGG). Nachdem das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist nunmehr durch das Beschwerdegericht über die Beschwerde zu entscheiden.
Insoweit ergibt sich aus der Anwendung des § 78 Abs. 1 ArbGG die weitere Folge, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Vorsitzenden allein erfolgt, solange eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird. Aus § 85 Abs. 2 ArbGG folgt nicht, daß die Kammer zuständig ist. Die Kammerzuständigkeit betrifft Entscheidungen im Rahmen der Geltung des Achten Bandes der Zivilprozeßordnung. Hierzu gehört aber die Beschwerdeentscheidung nach § 567 ZPO nicht.
Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet.
Das Beschwerdegericht folgt im wesentlichen den Ausführungen des Arbeitsgerichts in seiner Grundentscheidung und im Nichtabhilfebeschluß und nimmt darauf Bezug.
Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht insbesondere dahin, daß die Zulassung des Wahlvorschlags „Liste Hiestermann” nur dann in Betracht kommt, wenn die Entscheidung des Wahlvorstandes, die Vorschlagsliste nicht zuzulassen, mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Zum einen beruht dies darauf, daß durch eine positive Entscheidung des Antrags endgültig auf die Durchführung der Wahl Einfluß genommen würde, wobei im Rahmen eines nachfolgenden Anfechtungsrechtsstreits endgültig geprüft würde, ob das Gericht einen Anfechtungsgrund beseitigt oder aber durch die Verfügung erst geschaffen hat. Erst wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Wahlvorstand fehlerhaft gehandelt hat, bedarf es einer Vorabkorrektur im summarischen Verfahren, um eine ordnungsgemäße Wahl sicherzustellen.
Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichtes, daß die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, ob der Umstand, daß der Justitiar der Firma … die Stützunterschriften für die Vorschlagsliste des Antragstellers gesammelt hat, es rechtfertigt, diesen Vorschlag zurückzuweisen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes erscheint insoweit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig, im Gegenteil sprechen erhebliche Gesichtspunkte für die Berechtigung des diesbezüglichen Vorgehens.
Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, daß es dem Arbeitgeber über die speziellen Verbote des § 20 BetrVG hinaus verwehrt ist, in irgendeiner Weise auf die Wahlentscheidung Einfluß zu nehmen. Die Bildung und Zusammensetzung des Betriebsrates ist ausschließlich eine Angelegenheit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat sich als Gegenspieler des Betriebsrates jeglichen Einflusses auf dessen Zusammensetzung zu enthalten (Fitting-Kaiser-Heither-Engels, Rdn. 18 zu § 20 BetrVG; Dietz-Richardi, Rdn. 18 zu § 20 BetrVG; Vogt, Behinderung und Beeinflussung von Betriebsratswahlen, BB 1987, 189, 190). Dies bedeutet nicht nur, daß der Arbeitgeber keine Wahlpropaganda für eine Liste machen darf, erst recht darf er nicht durch Schaffung der Voraussetzungen für die Einreichung einer Liste aktiv auf das Wahlverfahren Einfluß nehmen.
Dieses Verbot gilt nicht für den Arbeitgeber, sondern auch für leitende Angestellte. Der Gesetzgeber hat die leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Leitende Angestellte nehmen typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum und befinden sich damit gleichzeitig in einem Interessengegensatz zum Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern. Daraus folgt, daß die leitenden Angestellten dem Unternehmen und damit dem Arbeitgeberbereich zugeordnet sind. Ihre Stellung im Betrieb verbietet es ihnen daher in gleicher Weise wie den Organen des Arbeitgebers, auf die Zusammensetzung des Betriebsrates Einfluß zu nehmen.
Insoweit ist es in der Sache unerheblich, ob Herr … Personalleiter oder ...