Orientierungssatz

1. Der Arbeitgeber muß grundsätzlich vor der Durchführung der Betriebsänderung die Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus BetrVG § 111, BetrVG § 112 beachten.

2. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet dem Unternehmer grundsätzlich, mit der Durchführung von Einzelmaßnahmen der geplanten Betriebsänderung solange zu warten, bis das Verfahren über einen möglichen Interessenausgleich abgeschlossen ist.

3. Im vorliegenden Fall ergibt die nach BetrVG § 2 vorzunehmende Interessenabwägung, daß die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, die einstweilige Unterlassung der Maßnahmen gebietet. Eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens ist nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445906

DB 1982, 1522-1523 (T)

ArbuR 1982, 389-390 (LT)

ArbuR 1983, 28-28 (L2)

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