Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 11.08.1995; Aktenzeichen 25 BV 8/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. August 1995 – 25 BV 8/95 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf DM 1.800,00 festgesetzt.
Der Vergleichswert beträgt DM 21.454,00.
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft und im übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Das Beschwerdegericht folgt hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze zur Gegenstandswertfestsetzung bei Verfahren auf Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG den Ausführungen der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Beschluß vom 12. September 1995 (3 Ta 17/95), die auch das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Da den Beteiligten dieser Beschluß bekannt ist, kann hierauf im einzelnen Bezug genommen werden.
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint dem Beschwerdegericht der Wertansatz von DM 8.000,00 als zu hoch.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, daß die Angelegenheit keinen besonderen Umfang erreicht hat und auch nicht schwierig war. Man kann sogar den Schwierigkeitsgrad als sehr gering bezeichnen, was sich schon in dem Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in den anwaltlichen Schriftsätzen niederschlägt. Bei einem solchen Sachverhalt ist eine Gegenstandswertfestsetzung deutlich unterhalb des Hilfswertes von DM 8.000,00 geboten, wenn nicht die Bedeutung der Sache für die Beteiligten eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigt.
Die Kammer folgt im übrigen der bisherigen Beschlußpraxis, (Beschluß vom 04.08.1992 – 2 Ta 6/92 – NZA 1993, S. 42 ff), wonach für Verfahren der vorliegenden Art die Bedeutung der Sache im Regelfall mit einem Monatsverdienst anzunehmen ist. Besondere gravierende Umstände, die im vorliegenden Fall eine höhere Bedeutung erkennen lassen, sind nicht ersichtlich.
Das Arbeitsgericht hat insoweit auf die Vielzahl der Parallelverfahren hingewiesen. Für die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten kommt es aber nur auf das vorliegende Verfahren an, da für die Parallelverfahren ein eigener Gegenstandswert festzusetzen war und insoweit auch die Bedeutung der Parallelfälle für die Beteiligten in der jeweiligen Gegenstandswertfestsetzung Niederschlag gefunden haben. Im Gegenteil hat die Parallelität der anderen Verfahren den Aufwand für die Bearbeitung der Sachen weiter gemindert, da die Verfahrensbevollmächtigten insoweit jeweils auf die Schriftsätze in den Parallelverfahren mit Abweichungen, soweit es die einzelnen Arbeitnehmer betraf, zurückgreifen konnten.
Nach allem erscheint im vorliegenden Fall ein Gegenstandswert von einem Monatsgehalt, also in Höhe von DM 1.800,00, angemessen und damit billig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.
Das Arbeitsgericht hat bei seiner Wertfestsetzung versehentlich übersehen, daß die Sache durch einen Vergleich beendet worden ist und im Rahmen dieses Vergleiches auch die Parallelstreitigkeiten von sechs anderen Mitarbeitern miterledigt wurden. Damit übersteigt der Wert des Vergleiches den Wert der Hauptsache und war daher gesondert festzusetzen.
Der Vergleichswert bestimmt sich nach der Summe der Gegenstandswerte der durch den Vergleich erledigten Verfahren. Dies ist unter Berücksichtigung des in dieser Beschwerde reduzierten Gegepstandswertes ein Gesamtwert von DM 21.454,00. Eine Überprüfung der Gegenstandswerte der Parallelsachen bedurfte es nicht, da diese bestandskräftig festgesetzt worden sind.
Es steht der Festsetzung eines höheren Vergleichswertes nichts entgegen, daß dadurch eine Verschlechterung des Wertes gegenüber der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichtes zu Lasten der beschwerdeführenden Beteiligten zu 2) eintritt. Der Grundsatz der „reformatio in peius” gilt nämlich im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht (LAG Hamburg, Beschluß vom 28.10.1987 – 1 Ta 4/87 – LAGE Nr. 2 zu § 10 BRAGO).
Fundstellen