Leitsatz (amtlich)

„Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung als erteilt gilt, entspricht regelmäßig einem Monatsentgelt des oder der einzustellenden oder bereits eingestellten Beschäftigten.”

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 07.12.1999; Aktenzeichen 29 BV 6/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 (29 BV 6/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert für den Hauptantrag aus der Antragsschrift vom 21. Juli 1999 wird auf DM 5.850,00 und für den Antrag zu 2 aus dem Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 28. September 1999 auf DM 585,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 tragen bei einem Beschwerdewert in Höhe von DM 1.032,40 88 Hundertstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Mit der Beschwerde wird eine Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht angegriffen.

In dem Ausgangsverfahren beantragte die Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift vom 21. Juli 1999 die Feststellung, dass die Zustimmung des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers …, dessen Monatsentgelt DM 5.850,00 beträgt, als erteilt gilt, hilfsweise, diese Zustimmung zu ersetzen und festzustellen, dass die zum 1. August 1999 vorgesehene vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Mit Schriftsatz vom 28. September 1999 stellte der Betriebsrat die Anträge, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen und festzustellen, dass die am 1. Juli 1999 vorgenommene vorläufige Einstellung des Arbeitnehmers offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend war, hilfsweise, festzustellen, dass die Antragstellerin durch die Einstellung des Arbeitnehmers die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt hat.

Im Termin zur Anhörung der Beteiligten am 4. Oktober 1999 erklärte der Betriebsrat, dass der Einstellung des Arbeitnehmers ab dem 1. August 1999 zugestimmt werde. Die Antragstellerin nahm daraufhin den von ihr gestellten Antrag zurück. Beide Seiten erklärten das Verfahren für erledigt, das daraufhin durch Beschluss des Arbeitsgerichts eingestellt wurde.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates beantragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 die Festsetzung des Gegenstandswertes auf DM 26.325,00 und begründeten dieses damit, dass der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung auf drei Monatsentgelte und der Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit auf die Hälfte dieses Wertes festzusetzen sei. Durch Beschluss vom 2. November 1999 entsprach das Arbeitsgericht diesem Antrag. Gegen diesen Beschluss wehrte sich die Antragstellerin mit einer Beschwerde vom 19. November 1999, mit der sie eine Herabsetzung des Gegenstandswertes auf DM 6.400,00 erreichen wollte. Sie begründete dieses damit, dass es angemessen sei, einen Wert von 80 % des Regelwertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO anzunehmen.

Durch Beschluss vom 7. Dezember 1999 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde der Antragstellerin abgeholfen und den Gegenstandswert mit der Begründung auf DM 5.850,00 festgesetzt, dass das Verfahren einen Bezug zu einer personellen Einzelmaßnahme habe und der Wert deshalb ein Monatsentgelt betrage.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 24. Dezember 1999 zugestellt wurde, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 7. Januar 2000, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und verlangt, dass der Wert auf DM 17.550,00 festgesetzt werde. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der Gegenstandswert mindestens drei Monatsentgelte betragen müsse. Durch Beschluss vom 10. Januar 2000 hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

1) Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft, weil nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO dann Beschwerde eingelegt werden kann, wenn der Beschwerdegegenstand DM 100,00 übersteigt. Das ist der Fall, weil sich durch den nach den Vorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats geänderten Gegenstandswert für diese eine Vergütung ergäbe, die unter Zugrundelegung von zwei Gebühren und einschließlich der Postpauschale und der Mehrwertsteuer um DM 1.032,40 höher wäre als die Vergütung bei dem vom Arbeitsgericht zuletzt festgesetzten Wert.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach § 10 Abs. 4 BRAGO kann die Beschwerde unter anderem schriftlich eingelegt werden. Das ist vorliegend geschehen. Diese Beschwerdeschrift ging innerhalb der in § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO vorgesehenen Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht, an das die Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu richten ist, ein.

Die für jeden ...

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