Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 20.12.1990; Aktenzeichen 3 Ca 321/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 5. Februar 1991 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 1990 – 3 Ca 321/89 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1990 wurde dem Kläger für die Berufungsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Zahlung von Monatsraten in Höhe von DM 120,– auferlegt. Im Anschluß daran beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich (Bl. 16 der Beiakte).
Mit Schreiben vom 7. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner weiteren Vergütung gemäß § 124 BRAGO für die II. Instanz in Höhe von DM 509,81 (Bl. 20/21 der Beiakte).
Die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin wies den Antrag mit Beschluß vom 22. November 1990 zurück (Bl. 37 bis 39 der Beiakte).
Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1990 Erinnerung ein. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Arbeitsgericht Hamburg am 18. Dezember 1990 zur Entscheidung vor. Auch dieses half im Beschluß vom 20 Dezember 1990 nicht ab (Bl. 46/47 der Beiakte).
Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 5. Februar 1991 (Bl. 48 bis 50 der Beiakte).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Festsetzung der weiteren Vergütung.
1. Aus § 124 Abs. 3 BRAGO ergibt sich, daß die weitere Vergütung erst dann festgesetzt wird, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Die Beendigung des Verfahrens – hier durch Vergleich – als erste Voraussetzung für die Festsetzung einer weiteren Vergütung ist erfüllt. Nicht erfüllt ist hingegen derzeit die zweite Voraussetzung, nämlich die Begleichung der von der Partei zu zahlenden Beträge. Der Kläger hat bisher keine über die verminderten Gebühren gemäß den §§ 121, 123 BRAGO hinausgehenden Zahlungen an die Staatskasse geleistet. Für das Eingreifen der weiteren in § 124 Abs. 3 BRAGO genannten Alternative einer erfolglosen oder aussichtslosen Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Festsetzung der weiteren Vergütung gemäß § 124 Abs. 1 BRAGO.
Die Beschwerdekammer hält auch nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage an ihrer mit Beschluß vom 27.6.1988 – 2 Ta 34/87 – vertretenen Auffassung fest, daß § 124 Abs. 1 BRAGO hierfür keine Rechtsgrundlage bietet (ebenso LAG Frankfurt Beschluß v. 23.4.1986 – 6 Ta 102/86 – in MDR 1986, 1054; LAG Hamm Beschluß v. 9.10.1986 – 8 Ta 340/85 – in Rechtspfleger 1987, 174; OLG Düsseldorf Beschluß v. 22.10.1987 – 10 WF 240/87 – in MDR 1988, 239; LAG Köln Beschluß v. 15.3.1988 – 11 Ta 260/87– in LAGE § 120 ZPO Nr. 8; LAG Düsseldorf Beschluß v. 26.1.1989 –7 Ta 260/88 – in JurBüro 1989, 970; LAG Köln Beschluß v. 27.6.1989 – 10 Ta 114/89 – in MDR 1989, 1027; Schneider in Anmerkung zu LAGE § 120 ZPO Nr. 3; Zöller-Schneider ZPO 16. Auflage 1990, Rdnr. 22).
Die überwiegende Gegenansicht (OLG Nürnberg Beschluß v. 27.1.1988 – 7 WF 1816/88 – in JurBüro 1989, 370; OLG Düsseldorf Beschluß v. 17.11.1988 – 11 W 130/88 – in MDR 1989, 362; OLG Celle Beschluß v. 30.12.1988 – 15 WF 91/88 – in Rechtspfleger 1989, 290; OLG Oldenburg Beschluß v. 9.3.1989 – 11 WF 10/89 – in JurBüro 1990, 232; Mümmler JurBüro 1984, 1455; Thomas/Putzo ZPO 16. Auflage 1990, § 120 Anm. 3; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 49. Auflage 1991, § 120 Anm. 7 A; Hartmann Kostengesetze 23. Auflage 1989, § 124 BRAGO Anm. 2; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert BRAGO 10. Auflage 1989, § 124 Rdnr. 2), die die Festsetzung auch der weiteren Gebühren entsprechend § 124 Abs. 1 BRAGO für zulässig und geboten erachtet, vermag nicht zu überzeugen.
Grundsätzlich erhält der beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung gemäß § 121 BRAGO nur aus der Staatskasse in der in § 123 BRAGO geregelten Höhe § 124 Abs. 1 BRAGO erweitert diesen Anspruch bis zur Höhe der Regelgebühren nach § 11 BRAGO, „soweit die von der Landeskasse eingezogenen Beträge den Betrag übersteigen”, der zur Deckung dieses Prozeßkostenhilfeaufwandes nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlich ist. Geregelt ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut in § 124 Abs. 1 BRAGO also nur die Einziehung eines tatsächlich erzielten Überschusses über den Prozeßkostenaufwand nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nicht aber die...