Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Beschlussverfahren. Unterrichtungsanspruch hinsichtlich der Umgruppierung eines Beschäftigten. Gegenstandswert für Beschlussverfahren zum Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung über Umgruppierung eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert für die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat über die Umgruppierung eines Arbeitnehmers lediglich zu unterrichten (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), entspricht regelmäßig dem Hilfswert von € 4.000,00 (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG).

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 18.06.2013; Aktenzeichen 16 BV 9/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2013 - 16 BV 9/13 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 16 BV 9/13 wird auf € 4.000,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

 

Gründe

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Betriebsrat hinsichtlich der Umgruppierung des Mitarbeiters Herrn H. zu unterrichten. Das Bruttomonatsentgelt des vorgenannten Mitarbeiters belief sich auf € 4.685,69; die Differenz zwischen den Vergütungsgruppen 10 und AT-min beträgt entsprechend der Mitteilung des Arbeitgebers im Schriftsatz vom 29. Mai 2013 € 1.468,95 (Bl. 11 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 18. Juni 2013 auf € 2.000,00 festgesetzt; der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 20. Juni 2013 zugestellt. Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, der am 25. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und beantragt den Gegenstandswert auf € 38.903,97 festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Gegenstandswerts für ein Eingruppierungsverfahren gemäß § 99 BetrVG zunächst von dem 36-fachen Wert des Unterschiedsbetrags zwischen der Vergütung nach der von dem Arbeitgeber beanspruchten Eingruppierung und der Vergütung der von dem Betriebsrat für zutreffend gehaltenen Eingruppierung auszugehen und alsdann ein Abschlag von 20 % vorzunehmen sei. Aufgrund des hier vorliegenden Antrags, der lediglich auf Unterrichtung über eine Umgruppierung zum Gegenstand habe, könne noch ein weiterer Abschlag von 20 % vorgenommen werden.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 12. Juli 2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Wahrung der Beteiligungsrechte des antragstellenden Betriebsrats, nämlich dessen Unterrichtung anlässlich einer Umgruppierung im Zusammenhang mit einer Versetzung eines Mitarbeiters gehe, so dass die herangezogene Rechtsprechung des LArbG Hamburg nicht einschlägig sei. Bei dem Ausgangsverfahren handele es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit; der Wert sei nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Verfahren sei rechtlich nicht schwierig gewesen und es habe nur ein Gütetermin stattgefunden. Anschließend habe der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt. Der anwaltliche Bearbeitungsaufwand bis zur Erledigung habe nach Aktenlage in der Erstellung der Antragsschrift bestanden, so dass bei dieser Sachlage ein Gegenstandswert in Höhe eines halben Hilfswerts angemessen sei.

Durch Verfügung vom 18. Juli 2013 hat das Landesarbeitsgericht den Beteiligten und den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz und 26. Juli 2013 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vorgetragen, dass der Gegenstandswert für den Antrag vom 10. April 2013 auf € 6.745,40 festzusetzen sei. Vorliegend habe der Betriebsrat zwar nicht unmittelbar die Aufhebung einer personellen Maßnahme und auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Eingruppierung die Nachholung des Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich der Umgruppierung verlangt, sondern nur eine Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn über die Umgruppierung zu unterrichten. Für die Höhe des Gegenstandswertes mache dies aber kein Unterschied, so dass nach allem der Gegenstandswert für den Antrag vom 10. April 2013 in Höhe einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 6.745,40 festzusetzen sei.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers haben mit Schriftsatz vom 19. August 2013 ausgeführt, dass nur eine Information über die Umgruppierung vom Betriebsrat verlangt worden und die Umgruppierung selbst nicht Gegenstand des Beschlussverfahrens gewesen sei. Die Information über die Umgruppierung sei nicht als vermögensrechtliche...

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