rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßig keine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen Parallelverfahren. Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens nach § 99 BetrVG. Einstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung (§ 99 IV BetrVG) und auf Feststellung der Eilbedürftigkeit einer personellen Maßnahme (§ 100 II 3 BetrVG) stellt das Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers einen geeigneten Anknüpfungspunkt zur Festsetzung des Gegenstandswerts dar. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 III RVG kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Die Herabsetzung des Gegenstandswertes für einen Antrag nach § 99 IV oder § 100 II 3 BetrVG im Hinblick auf Parallelverfahren kommt regelmäßig nicht in Betracht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise:

Leitsatz 1 bestätigt die ständige Rechtsprechung des LAG Hamburg (vgl. Beschlüsse v. 09.12.1996 – 3 Ta 21/95 – n. v.; v. 27.08.1998 – 3 Ta 14/99 – n. v.; v. 02.12.2004 – 4 Ta 26/04 – NZA-RR 05, 209; v. 15.03.2000 – 5 Ta 2/00 – juris; ebenso LAG Düsseldorf v. 11.05.1999 – 7 Ta 143/99 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 41).

Leitsatz 2 widerspricht LAG Hamm v. 28.04.05 – 10 TaBV 45/05 – juris; ähnlich LAG Schleswig-Holstein v. 20.10.1999 – 4 Ta 144/99 – juris; LAG Berlin v. 21.10.2002 – 17 Ta(Kost) 6085/02 – NZA-RR 03, 383.

 

Normenkette

BetrVG § 99 IV, § 100 II 3; RVG §§ 33, 23 Abs. 3; GKG § 42

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 24.05.2006; Aktenzeichen 9 BV 1/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.05.2006 (9 BV 1/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

[1] Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin gemäß § 99 IV BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung sowie die Feststellung der Eilbedürftigkeit der personellen Einzelmaßnahme gemäß § 100 II 3 BetrVG beantragt. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt hatten. Mit Beschluss vom 24.05.2006 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf EUR 18.750,– fest, was drei Monatsgehältern des einzustellenden Arbeitnehmers entspricht. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 30.05.2006 zugestellt. Mit ihrer am 08.06.2006 bei Gericht eingegangenem Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Herabsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 2000,– bzw. EUR 4000,–. Sie meint, bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sei von § 23 III 2 RVG auszugehen, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit gehandelt habe und Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Wert fehlten. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass ca. 60 Parallelverfahren mit vergleichbaren Sachverhalten beim Arbeitsgericht anhängig waren bzw. sind, so dass sich der für den Gegenstandswert maßgebliche Arbeitsaufwand erheblich reduziert haben.

II.

[2] Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt EUR 200,–. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

[3] 1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die Anträge nach § 99 IV sowie § 100 II 3 BetrVG in Orientierung an § 42 IV GVG insgesamt auf 3 Monatsgehälter des betroffenen Arbeitnehmers festgesetzt. Es ist damit der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamburg gefolgt, wonach der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 IV BetrVG regelmäßig mit 2 Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 II 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsgehalt anzusetzen ist (vgl. LAG Hamburg v. 09.12.1996 – 3 Ta 21/95 – n. v.; v. 27.08.1998 – 3 Ta 14/99 – n. v.; v. 02.12.2004 – 4 Ta 26/04 – NZA-RR 05, 209; v. 15.03.2000 – 5 Ta 2/00 – juris; ebenso LAG Düsseldorf v. 11.05.1999 – 7 Ta 143/99 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 41).

[4] 2. Es werden allerdings zahlreiche Gegenauffassungen vertreten:

[5] a) So ist nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamm der Wert für den Antrag nach § 99 IV BetrVG mit 3 Monatsgehältern anzusetzen (vgl. LAG Hamm v. 08.03.2006 – 13 TaBV 187/05 – juris; LAG Hamm v. 13.05.2005 – 10 TaBV 41/05 – juris; LAG Hamm v. 25.04.2005 – 13 Ta 39/05 – juris; ebenso die ältere Rechtsprechung des LAG Köln v. 25.04.1995 – 7 Ta 399/94 – ArbuR 95, 332), derjenige für den Antrag nach § 100 II 3 BetrVG mit 1, 5 Monatsgehältern (LAG Hamm v. 08.03.2006, aaO).

[6] b) Einige Landesarbeitsgerichte halten eine Orientierung an § 42 IV GKG, bzw. an § 12 VII ArbGG nicht für sachgerecht und greifen auf den Hilfswert von § 23 III RVG (früher § 8 II BRAGO) zurück (grundsätzlich: LAG Bremen v. 19.07.2001 – 4 Ta 33/01 – MDR 02, 178). Überwiegend wird dabei für den Antrag nach § 99 IV BetrVG der einfache Hilfswert von EUR 4.000,– in Ansatz gebracht (LAG Köln v. 19.01.2005 – 4 Ta 2/05 – juris; LAG Berlin v. 21.10.2002 – 17 Ta(Kost) 6085/02 – NZA-RR 03, 383; LAG Bremen v. 18.08.2000 – 1 Ta 45/00 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 46; LAG Hessen v...

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