Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Zustimmungsersetzung. Eingruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gegenstandswert für Eingruppierungsstreitigkeiten nach § 99 BetrVG bestimmt sich nach 80 % des dreijährigen Differenzbetrags bzw. des voraussichtlich kürzeren Zeitraums der Vergütungszahlungen.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 4; GKG § 17 Abs. 3, § 42 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen 8 BV 14/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 26. Mai 2010 – 8 BV 14/09 – abgeändert:

Der Wert für das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 8 BV 14/09 wird auf Euro 5734,80 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht ist der Antrag des Beteiligten zu 1), des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung der Mitarbeiterin Er. in die bei der Antragstellerin bestehende Vergütungsregelung für die Fortbildung zur geprüften Handelsassistentin-Einzelhandel zu ersetzen. Dabei betrug die monatliche Vergütungsdifferenz im Falle der Frau R. Euro 398. Die Ausbildung zur geprüften Handelsassistentin dauert 18 Monate.

Das Arbeitsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 9. April 2010 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren festgesetzt auf Euro 11.462,40. Dabei hat das Gericht die Vergütungsdifferenz mit dem Dreijahreszeitraum multipliziert und einen Abschlag von 20 % vorgenommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 13. April 2010 zugestellt.

Gegen diesen Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit seiner Beschwerde vom 26. April 2010 gewandt, die beim Arbeitsgericht am 27. April 2010 eingegangen ist. Dieser beantragt, den Gegenstandswert lediglich auf Euro 1276, hilfsweise Euro 4000 festzusetzen. Zum einen weist er darauf hin, dass die Fortbildung zur Handelsassistentin lediglich 18 Monate dauere, so dass nicht der volle Dreijahreszeitraum gemäß § 42 Abs. 3 GKG zu Grunde gelegt werden könne. Zudem gelte die vorgenannte Vorschrift nur im Urteilsverfahren. Ein Abschlag von 20 % sei willkürlich und auch nicht im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung möglich. Außerdem verfolge der Betriebsrat in einem solchen Verfahren keine wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, vielmehr gehe es nur um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Zudem lägen die Gerichtsentscheidungen, unter anderem auch des Landesarbeitsgerichts Hamburg, auf die sich das Arbeitsgericht gestützt habe, bereits Jahre zurück. Mehrere Landesarbeitsgerichte aus anderen Bundesländern verträten eine abweichende Auffassung.

Der Beschwerdegegner hat eingewandt, dass die arbeitsgerichtliche Wertfestsetzung nicht zu beanstanden sei, da ja auch bei einer Wertfestsetzung im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG tatsächliche Anhaltspunkte für die Bewertung zu berücksichtigen seien. Vorliegend finde sich der wirtschaftliche Wert in § 42 Abs. 3,4 GKG wieder. Zudem sei der Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit nicht einschlägig. Außerdem hätte das Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG auch Auswirkungen auf individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer.

Mit einem teilweisen Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 26. Mai 2010 hat dieses den Gegenstandswert auf Euro 7164 festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Reduzierung bereits deshalb notwendig sei, weil die Ausbildung zum Handelsassistenten nur 18 Monate betrage und deshalb nicht die vollen 36 Monate herangezogen werden könnten. Ein Abzug von 20 % sei nicht vorzunehmen, da ein sachlicher Grund hierfür nicht gegeben sei.

Trotz der teilweisen Abhilfe durch das Arbeitsgericht hat der Beschwerdeführer, die Beteiligte zu 1), die Beschwerde aufrechterhalten und weitere Rechtsausführungen gemacht. Der Beschwerdegegner hat entsprechend erwidert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

III.

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 8 BV 14/09 war auf Euro 5734,80 festzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs.3 S. 2 RVG. Die Anträge des Beteiligten zu 1) betreffenden Ansprüche betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und sind nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit E...

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