Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde. Antragsbindung. Beschwerde nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Antragserfordernis
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen Antrag stellt. Fehlt ein ausdrücklicher Antrag, den Gegenstandswert auf eine bestimmte Summe festzulegen, ist zu prüfen, ob den Ausführungen der Beschwerde mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist, die Festsetzung welchen Gegenstandswerts der Beschwerdeführer begehrt.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.09.2008; Aktenzeichen 29 BV 6/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.09.2008 (29 BV 6/08) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 26.09.2008 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf EUR 786.102,72 fest. Wegen der Berechnung der einzelnen Positionen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigen der Arbeitgeber am 02.10.2008 zugestellt. Mit Ihrer am 10.10.2008 bei Gericht eingegangenen Beschwerde rügt die Arbeitgeberin, in Ziffer 1 des Beschlusses sei lediglich von einem Bruttomonatsverdienst – gemeint ist vermutlich pro betroffenem Arbeitnehmer – auszugehen. Des Weiteren sei entgegen dem angefochtenen Beschluss ein Abschlag vorzunehmen. Für den Antrag zu 2. sei der hälftige Wert der Ausgangsbeträge gemäß Ziffer 1 anzusetzen. Zu Ziffer 4 sei ebenfalls zu beanstanden, dass keine Abschläge vorgenommen worden seien. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde wird Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat am 13.10.2008 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie von einem Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 33 III 3 RVG eingelegt worden, es fehlt jedoch an einem Antrag. Ohne einen Antrag ist eine Gegenstandswertbeschwerde unzulässig (vgl. LAG Hamburg v. 08.05.2008 – 8 Ta 6/08; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz v. 26.07.2008 – 11 Ta 103/06 – MDR 07, 370, Tz 11; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008 § 33 Tz 24). Das gilt schon deshalb, weil ohne Antrag nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwer EUR 200,– übersteigt (§ 33 III 1 RVG). Ein Antrag ist überdies erforderlich, um den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts festzulegen. Fehlt im konkreten Fall ein ausdrücklicher Antrag, den Gegenstandswert auf eine bestimmte Summe festzulegen, ist zu prüfen, ob den Ausführungen der Beschwerde mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist, die Festsetzung welchen Gegenstandswerts der Beschwerdeführer begehrt.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Ein solcher kann auch nicht durch Auslegung der Begründung der Beschwerde ermittelt werden. Zwar ist die Höhe des einen Monatsverdienstes, von dem die Beschwerde (vermutlich pro Arbeitnehmer) ausgehen will, der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Die Beschwerde lässt jedoch nicht erkennen, in welcher Höhe ihrer Ansicht nach ein Abschlag vorzunehmen gewesen wäre. Durch die Bezugnahmen wirkt sich diese Unklarheit auch auf die Ausführungen der Beschwerde zu den Ziffern 2 und 4 des erstinstanzlichen Beschlusses aus. Insgesamt ist daher auch durch Auslegung der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen, in welchem Umfang sie eine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts begehrt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Es entsteht eine Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG.
IV. Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet gemäß § 33 IV 2 RVG auch nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes aus (vgl. Natter, NZA 2004, 686).
Unterschriften
Rühl
Fundstellen
Haufe-Index 2273474 |
AUR 2010, 84 |
ArbRB 2010, 80 |
RVGreport 2010, 275 |