Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrücklichen Antrag des Antragstellers
Leitsatz (amtlich)
Stellt die bedürftige Partei selbst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne ausdrücklich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu beantragen, ist ihr Beiordnungsantrag grundsätzlich als stillschweigend gestellt anzusehen.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 26.07.2018; Aktenzeichen 24 Ca 123/18) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2018 - 24 Ca 123/18 - teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:
Der Klägerin wird als Prozessbevollmächtigter beigeordnet: Rechtsanwalt K., ...
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts, d. h. anwaltliche Reisekosten werden aus der Landeskasse nicht erstattet.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen arbeitsgerichtlichen Beschluss, mit dem ihr zwar Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, nicht aber die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit geführt.
Am 16. Mai 2018 ging die Kündigungsschutzklage der anwaltlich vertretenen Klägerin beim Arbeitsgericht Hamburg ein.
Am 26. Juni 2018 ging erstmals ein von der Klägerin persönlich verfasster Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einigen Belegen beim Arbeitsgericht ein:
"in vorbezeichneter Angelegenheit beantrage ich Prozesskostenhilfe und bitte um Genehmigung. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag nebst Anlagen. Herzlichen Dank. ..."
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 (Bl. 47 d.A.) unterbreiteten die anwaltlich vertretenen Beklagten einen Vergleichsvorschlag, den das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 12. Juli 2018 (Bl. 49 d.A.) an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelte und den die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 (Bl. 50 d.A.) annahm. Der anberaumte Gütetermin wurde daraufhin vom Arbeitsgericht aufgehoben.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 26. Juli 2018 - 24 Ca 123/18 - (Bl. 25 PKH-Heft) der Klägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für die Klage und den Vergleich bewilligt sowie aufgrund der glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Monatsraten von 147,00 € festgesetzt. Über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat es nicht entschieden.
Gegen diesen am 31. Juli 2018 (Bl. 31 PKH-Heft) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 23. August 2018 (Bl. 40 PKH-Heft) beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Klägerin hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für unzutreffend und hat vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei in allen Schriftsätzen und Beschlüssen im Rubrum als Prozessbevollmächtigter aufgeführt.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss insoweit zu ändern, dass der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe für die Klage und den Vergleich unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen ist.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17. September 2018 (Bl. 42 PKH-Heft) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, erstmals im Rahmen der sofortigen Beschwerde sei ein Beiordnungsantrag gestellt worden. Diesem Antrag könne nicht mehr entsprochen werden, da nach Abschluss eines Verfahrens eine rückwirkende Beiordnung nicht in Betracht komme. Der Wortlaut des Gesetzes sei hierzu eindeutig. Beantrage eine Partei lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe, ohne dass auch Beiordnung beantragt werde, sei dies nicht so auszulegen, dass das Gericht von sich aus davon auszugehen habe, dass zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beantragt werde. Ebenfalls bestehe keine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 2 Ta 14/05 -).
Die Klägerin hält den arbeitsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss für unzutreffend und trägt weiter vor, ihr Prozessbevollmächtigter sei von Anfang an mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt gewesen. Ihr Prozessbevollmächtigter sei nach ihren Angaben davon ausgegangen, dass sie rechtsschutzversichert sei. Die Rechtsschutzversicherung habe eine Deckungszusage aber abgelehnt, sodass sie den Prozesskostenhilfeantrag eigenständig beim Arbeitsgericht gestellt habe. Ihr Antrag sei dahin auszulegen, dass sie Prozesskostenhilfe für die Klage und einen möglicherweise zu schließe...