Leitsatz (amtlich)
(1. Der Arbeitgeber kann die Zahlung der Kosten für eine Betriebsräteschulung gem § 37 Abs. 6 BetrVG nicht verweigern mit der Begründung, die Kalkulation der Seminargebühren sei nicht offengelegt, wenn sich auch ohne Nachprüfung feststellen läßt, daß in den Seminargebühren kein Gewinn und keine verdevkte Mitfinanzierung anderer Aktivitäten einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung enthalten ist.
2. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch Generalunkosten der Bildungsträger, soweit sie sich auf die Bildungsveranstaltung beziehen.)
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 19.08.1992; Aktenzeichen 9 BV 7/92) |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) (Antragstellerinnen) sind Mitglieder des Betriebsrates bei der Beteiligten zu 4) (Arbeitgeberin). Die Beteiligte zu 2) ist Vorsitzende, die Beteiligte zu 1) stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates. Aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrates nahmen sie in der Zeit vom 11. bis 16. November 1991 gemäß § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes an einem Betriebsräteseminar II in Hitzacker teil, das vom DGB-Bildungswerk Hamburg e.V. veranstaltet wurde. Das DGB-Bildungswerk berechnete für die Teilnahme der Beteiligten zu 1) und 2) pro Person jeweils 1.200,– DM. Die Arbeitgeberin forderte eine nachprüfbare Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages. Das DGB-Bildungswerk teilte mit Schreiben vom 14. November 1991 mit, in dem Seminarpreis seien Kosten für Übernachtung und Verpflegung von 495,– DM, davon 60,79 DM Mehrwertsteuer, enthalten. Zu einer weiteren Aufschlüsselung der Rechnungen sei das Bildungswerk nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung. Das DGB-Bildungswerk e.V. stellte die Seminargebühren von 1.200,– DM den Antragstellerinnen in Rechnung.
Die Antragstellerinnen tragen vor, zu einer weiteren Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages seien sie nicht imstande und das DGB-Bildungswerk nicht verpflichtet. Das Bildungswerk als gemeinnütziger eingetragener Verein müsse eine solche Aufschlüsselung nicht vornehmen. Die Seminargebühren seien nicht überhöht, wie sich aus dem Vergleich mit den Angeboten freier Unternehmer ergebe.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,
die Beteiligte zu 4) zu verpflichten, die Beteiligten zu 1) und 2) von ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 1.200,– DM gegenüber dem DGB-Bildungswerk Hamburg e.V. freizustellen.
Die Beteiligte zu 4) hat beantragt,
diese Anträge zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, sie brauche die Teilnahmekosten nicht zu erstatten, solange diese nicht näher aufgeschlüsselt wurden. Das Bildungswerk des DGB stehe den Gewerkschaften und damit ihrem sozialpolitischen Gegenspieler nahe. Sie müsse deshalb überprüfen können, ob in den Seminargebühren eine Finanzierung von Generalunkosten einer gewerkschaftlichen Organisation enthalten sei. Außerdem seien die Teilnahmegebühren unverhältnismäß hoch. Der DAG-Schulungsstätten e.V. biete Fünf-Tage-Seminare für Betriebsräte zu einem Gesamtpreis einschließlich Vollpension von 540,83 DM an.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 19. August 1992 den Anträgen der Beteiligten zu 1) bis 3) entsprochen.
Hiergegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Sie vertritt weiter den Standpunkt, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, wenn sie keine nähere Aufschlüsselung der Kosten erhalte. Diese benötige sie um überprüfen zu können, ob in den Seminargebühren nicht auf sie abwälzbare Generalunkosten enthalten seien. Im übrigen könne der Betriebsrat nur die Erstattung der Kosten einer gleichwertigen günstigeren Veranstaltung verlangen, das seien zum Beispiel die Seminare des DAG-Schulungsstätten e.V. oder vom DGB-Bildungswerk Schleswig-Holstein angebotene Betriebsräteseminare von fünf Tagen zum Preise von 880,– DM einschließlich Unterkunft und Verpflegung. Ferner biete das von der Studien- und Fördergesellschaft der schleswig-holsteinischen Wirtschaft e.V. getragene Bildungszentrum Tannenfelde fünftägige Betriebsräteseminare zu Seminargebühren von 395,– DM einschließlich Vollpension und Mehrwertsteuer an, bei denen die Referenten vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein seien. Im Vergleich dazu, seien die vom DGB-Bildungswerk Hamburg e.V. berechneten Seminargebühren unverhältnismäßig hoch.
Die Arbeitgeberin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. August 1992 den Antrag vollen Umfangs zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Rechtsauffassung, eine weitere Aufschlüsselung der Seminargebühren sei nicht erforderlich. Sie erläutern die Organisation des DGB-Bildungswerkes Hamburg e.V. Organisatorisch und personell seien die Abteilungen des DGB-Bildungswerkes, die Seminare für den Bildungsurlaub anbieten, von denen getrennt, die Seminare für Betriebs- und Personalräte vorbereiten und organisieren. In den Seminargebühren seien anteilig die Personalkosten für 1 1/2 Arbeitnehmer des DGB-Bildungswerkes Hamburg e. V. enthalten, die aussch...