Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichbarkeitsprüfung bei der sozialen Auswahl. arbeitsvertragliche Komponente
Leitsatz (amtlich)
Eine Vergleichbarkeit bei der sozialen Auswahl i.S. von S. 1 Abs. 3 KSchG scheidet hinsichtlich solche Arbeitsplätze aus, auf die der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer nur durch Änderungsvertrag oder Ändreungskündigung versetzen könnte (ständ. Rspr. des BAG – vgl. nur BAG UA. v. 15.12.1994 – AZR 327/94 – NZA 95, 521, 525).
Dies gilt auch bei identischen Arbeitsplätzen mit lediglich vertraglicher Differenzierung, z.B. hinsichtlich des Arbeitsortes. Für die arbeitsvertragsbezogene Eingrenzung des austauschrelevanten Personenkreis spricht der Zweck der sozialen Auswahl.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 24.09.1997; Aktenzeichen 11 Ca 324/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. September 1997 – 11 Ca 324/96 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 1996 und über den von der Klägerin geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die am 03. März 1944 geborene Klägerin war seit dem 01. Oktober 1988 bei der Beklagten als Layouterin in Teilzeit (30 Stunden pro Woche) auf der Grundlage des Redakteurvertrages vom 04. Juli 1988 (Anlage B 1, Blatt 64 der Akte) zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt DM 6.400,– beschäftigt.
Bei der Beklagten sind mehr als 5 Arbeitnehmer – ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten – tätig, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden bzw. monatlich 45 Stunden übersteigt.
Es besteht ein Betriebsrat.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1996 (Anlage K 1, Blatt 5 der Akte), der Klägerin nicht vor diesem Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 1996, weil die Zeitschrift SANDRA, für die die Klägerin ausschließlich arbeitete, zum 30. Juni 1996 (letzte Ausgabe August 1996) eingestellt wurde.
Der mit Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1996 (Anlage K 2, Blatt 6 der Akte) angehörte Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 19. Juni 1996 (Anlage K 3, Blatt 9 der Akte).
Der Redakteurvertrag vom 04. Juli 1988 (Anlage B 1, Blatt 64 der Akte) enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
„§ 1 Tätigkeit
1. Frau … – nachstehend Redakteur genannt – ist Layouterin im Ressort Layout der Redaktion SANDRA und kann für alle im Rahmen der Redaktion anfallenden Layout-Aufgaben eingesetzt werden. Änderungen des Arbeitsgebietes bleiben vorbehalten. …
§ 10 Zusatzvereinbarungen
…
2. Soweit sich Rechte von der Betriebszugehörigkeit ableiten, gilt als Eintrittsdatum der 01. Januar 1988.
§ 11 Schlußbestimmungen
Im übrigen gelten die Bedingungen des Manteltarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften sowie die Bedingungen der Versorgungszusage des Verlages und die gültigen Betriebsvereinbarungen. …”
Der Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften vom 22. September 1990 (Anlage B 2, Blatt 68 der Akte) enthält u. a. die folgenden Regelungen:
„§ 2 Anstellungsvertrag
…
2. Im Anstellungsvertrag sind insbesondere festzulegen:
…
c) Zeitschrift, Arbeitsgebiet und Beschäftigungsort …
3. Die Verpflichtung der Redakteurin kann durch schriftliche Vereinbarung auf mehrere Zeitschriften oder andere Verlagswerke des gleichen Verlages und/oder auf andere Beschäftigungsorte erstreckt werden. …”
Die Klägerin, die sich mit der am 09. Juli 1996 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die ausgesprochene Kündigung der Beklagten gewandt hat, die sie für unwirksam hält, hat behauptet: Die Beklagte hätte sie als Layouterin in einer anderen Redaktion weiterbeschäftigen können. Im Zeitpunkt der Kündigung habe eine interne Stellenbeschreibung ausgehangen, wonach für die STERN-Grafik zwei Layouter gesucht worden seien. Diese beiden Layout-Arbeitsplätze seien durch Arbeitnehmerkündigungen überraschend freigeworden, so daß dringend Ersatz benötigt worden sei. Sie sei auch fachlich in der Lage, Layout-Arbeiten in anderen Redaktionen auszuführen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte eine Sozialauswahl unter Einbeziehung auch der übrigen Redaktionen durchführen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27. Juni 1996 nicht aufgelöst wird, sondern über den 31. Dezember 1996 hinaus ungekündigt fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Layouterin/Grafikerin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise widerklagend hat die Beklagte beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte aufgrund des Arbeitsvertrages vom 04. Juli 1988 zwischen den Parteien berechtigt ist, der Klägerin Layout-Aufgaben in anderen Zeits...