Leitsatz (amtlich)
Begriff der Wechselschicht gem. für § 15 Abs. 8 UA 6 BAT („regelmäßiger Wechsel”). Kein Erfordernis des gleichmäßigen Einsatzes zu allen Schichten.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 25.05.1994; Aktenzeichen 24 Ca 394/92) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Mai 1994 – 24 Ca 394/92 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Wechselschichtzulage gem. § 33 a BAT.
Hinsichtlich des in erster Instanz zugrundegelegten unstreitigen Sachverhalts sowie des Vorbringens und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 179 – 181 d.A.), die darin in Bezug genommenen Unterlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Das Arbeitsgericht – nach Abschluß eines Teilvergleichs und teilweiser Klagrücknahme – durch Schlußurteil vom 25. Mai 1994 entsprechend dem Hauptantrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger eine monatliche Wechselschichtzulage gem. § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von DM 200,– brutto ab 1. April 1991 zu zahlen. Es hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet und das Urteil in der Sache im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger erfülle die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage seit dem genannten Datum durchgehend. Seine Diensteinteilung sei nach Dienstplänen erfolgt, die einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsähen. Die vom Kläger geleistete Arbeit sei Wechselschichtarbeit i.S.d. § 15 Abs. 8 UA 6 BAT. Wechselschichten seien Arbeitsschichten, in denen an allen Tagen der Woche gearbeitet werden müsse. Wechselschichtarbeit liege vor, wenn der Angestellte nach dem Schichtplan abwechselnd in allen Schichtarten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) eingesetzt werde. Diese Voraussetzungen seien erfüllt; der Kläger habe alle Schichtarten im Wechsel zwischen den verschiedenen Diensten innerhalb eines Monats geleistet. Unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 13.10.1993 (10 AZR 294/92) hat das Arbeitsgericht weiter ausgeführt, Voraussetzung für die Zahlung der Wechselschichtzulage sei nicht, daß die verschiedenen Schichten in einem annähernd gleichen Umfang geleistet würden.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klagabweisung weiter.
Sie führt hierzu im wesentlichen aus:
Das Schlußurteil des Arbeitsgerichts sei bereits deshalb fehlerhaft, weil im Urteilstenor nicht der am 10.03.1993 protokollierte Teilvergleich berücksichtigt worden sei, durch den sie sich verpflichtet habe, an den Kläger für 1992 DM 500,– als Schichtzulage zu zahlen. Damit seien alle vermeintlichen Ansprüche des Klägers für das Jahr 1992 erledigt, weil sonst kein gegenseitiges Nachgeben vorliege.
Auszugehen sei von dem tatsächlichen Einsatz des Klägers (vgl. insoweit die Aufstellung in der Berufungsbegründung für die Zeit v. 01.04.1991 bis zum 31.12.1993, Bl. 220 – 222 d.A. sowie über die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Schichten Bl. 222 d.A.). Danach seien die Voraussetzungen für die Zahlung einer Wechselschichtzulage gem. § 33 a Abs. 1 BAT nicht gegeben. Der Kläger sei nicht ständig nach einem Schichtplan eingesetzt worden, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe, bei denen er durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werde. Zwar arbeite der Kläger in einem Bereich, in dem in Schichten rund um die Uhr gearbeitet werde. Der Kläger selbst sei aber nicht ständig in allen diesen Schichten eingesetzt worden bzw. habe nicht spätestens nach einem Monat erneut in die Nachtschicht gewechselt. So sei z. B. im Zeitraum Juli bis September 1991 der Kläger nicht spätestens wieder nach einem Monat erneut zur Nachtschicht herangezogen worden, denn zwischen dem 28.7. und 2.8.1991 habe er keine Nachtschicht geleistet. Zwischen dem 19.7. und 28.12.1991 habe der Kläger keine Frühschicht geleistet; lediglich am 30.9.1991 sei er einmal zur normalen Arbeitsschicht herangezogen worden. Auch danach sei der Kläger wieder längere Zeiträume in der Spät- und Nachtschicht eingesetzt worden; sein Einsatz habe damit tatsächlich nicht einem Wechselschicht-Dienstplan gefolgt. Dies werde deutlich in den Monaten August bis Dezember 1992. Zwischen dem 13.12.1992 und dem 25.1.1993 fehle es wiederum an der zwingenden Voraussetzung gem. § 15 Abs. 8 UA 6 Satz 1 BAT, daß der Angestellte spätestens ...