Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit eines Tarifvertrages. allgemeines Gleichheitssatz. Willkürverbot
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 12.07.1999; Aktenzeichen 29 Ca 52/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger/der Klägerin werden unter Abänderung der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger/die Klägerin je ¼ der Kosten des Rechtsstreits tragen.
Tatbestand
Die Kläger bzw. die Klägerin der durch Beschluss des Arbeitsgerichts zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreite und die Beklagte streiten über die Wirksamkeit der Haustarifverträge der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 vereinbarten Verschlechterungen der tariflichen Regelungen und weiter darüber, ob diese Tarifänderungen auch für die Kläger bzw. die Klägerin gelten, obwohl sie nicht Mitglied einer der tarifschließenden Gewerkschaften sind.
Die Kläger bzw. die Klägerin sind bei der Beklagten seit Anfang/Mitte der 70er-Jahre zunächst als Busfahreranwärter/in bzw. dann als Busfahrer/in tätig.
Den Klägern bzw. der Klägerin ist ihre Einstellung jeweils durch die Beklagte schriftlich bestätigt worden. Die Bestätigungsschreiben enthalten unter anderem folgenden Text:
„Für das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge maßgebend.
Ihr Einverständnis mit diesem Schreiben wollen Sie uns bitte auf beigefügtem Durchschlag mit Ihrer Unterschrift geben.”
Es entspricht der seit Jahrzehnten gültigen Betriebsübung bei der Beklagten, dass für alle in den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Mitarbeiter einheitlich die für das Unternehmen der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer angewendet werden.
Unter dem 24. November 1998 teilte die Beklagte den bei ihr tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einem Informationsschreiben (Anlage K 2, Bl. 8 f.d.A.) mit, dass im Rahmen eines „Bündnisses für Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungssicherung” zusätzlich zu den bereits im Jahre 1996 erfolgten tariflichen Änderungen bei Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31. März 2004 eine Reihe von Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung vereinbart worden seien. Wegen der Einzelheiten wird in dem Informationsschreiben auf das beigefügte Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlungen vom gleichen Tag Bezug genommen (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. März 1999, Bl. 23 f. d.A.). Dieses von den Tarifvertragsparteien unterzeichnete Ergebnisprotokoll vom 24. November 1998, das in seiner Präambel ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet wird, ist mit Ablauf der in Ziffer 13 geregelten Erklärungsfrist verbindlich geworden. Die darin enthaltenen tariflichen Regelungen sind anschließend in die verschiedenen Haustarifverträge der Beklagten (vgl. Anlage B 2, Bl. 46 a d.A.) eingearbeitet worden.
Im Einzelnen ergeben sich bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger bzw. der Klägerin ab 1. Januar 1999 u. a. folgende vorliegend streitbefangene nachteilige Veränderungen gegenüber der bisherigen tariflichen Regelung:
Es entfällt die Einmannwagenfahrerzulage der Busfahrer (Funktionszulage) in Höhe von DM 259,63 monatlich. Für die bei der Beklagten beschäftigten U-Bahnfahrer entfällt entsprechend die Zugfahrerselbstabfertigungszulage. Dafür erhalten die Busfahrer eine zurzeit steuer- und sozialversicherungsfreie Verpflegungspauschale in Höhe von DM 7,10 je geleisteten Dienst (durchschnittlich 130,00 DM/Monat) und die Zugfahrer in Höhe von DM 5,25 (durchschnittlich DM 96,00/Monat). Die den Busfahrern gezahlte Rüstzeitpauschale vermindert sich von DM 132,27 auf DM 72,00. Hierdurch soll nach den Ausführungen unter Ziffer 1.15 des Ergebnisprotokolls vom 24. November 1998 dem tatsächlich gegebenen Zeitbedarf für die Abgeltung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten der Busfahrer Rechnung getragen werden. Die Nachtzulage ermäßigt sich von bisher DM 4,28 auf DM 3,70 je Stunde und die Sonn- und Feiertagszulage von DM 5,51 auf DM 4,70 je Stunde. Der Zuschlag für Nachtarbeit statt wie bisher wird ab 20.00 Uhr künftig ab 21.00 Uhr gezahlt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöht sich von 38,5 auf 39 Stunden. Der Zuschlag für Dienst an freien Tagen in der Woche von Montag bis Freitag vermindert sich von bisher 50 % auf nunmehr 35 %. Der Zuschlag für den Dienst an Sonn- und Feiertagen ermäßigt sich von bisher 100 % auf 75 %. Es entfällt der bis dahin tariflich vorgesehene Anspruch auf einen Aufenthalt von jeweils 12 Tagen alle vier Dienstjahre in dem Erholungsheim der Beklagten in Reinfeld, das geschlossen werden soll. Die in der Vergütungsgruppe 5 des Tarifvertrages über das Vergütungssystem beginnende und nach Dienstjahren bisher bis zur Vergütungsgruppe 9 steigende Eingruppierung der Busfahrer und Zugfahrer endet künftig in der Vergütungsgruppe 8, wobei di...