Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Übergang eines Betriebsteils. Betriebsteilübergang. Widerspruch des Arbeitnehmers, sachlicher Grund für Widerspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers eines Betriebsteils ist ein objektiv vertretbarer Grund für einen Arbeitnehmer, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen.

2. Bei Unkenntnis der für die Sozialauswahl rechtserheblichen Tatsachen genügt den Arbeitnehmer zunächst seiner Darlegungslast, wenn er pauschal die soziale Auswahl beanstandet und den Arbeitgeber auffordert, die Gründe mitzuteilen, die ihm zu der Auswahl veranlaßt haben.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 8 Ca 190/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 8 AZR 190/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Januar 1997 – 8 Ca 190/96 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29. März 1996 nicht zum 30. Juni 1996 beendet worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Ingenieur weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses abzurechnen unter Berücksichtigung des dem Kläger vertraglich zustehenden Gehalts abzüglich des in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis Juli 1997 gezahlten Arbeitslosengeldes und abzüglich der in der Zeit vom 1. Juli 1996–31. Mai 1997 von dem Beklagten gezahlten Wettbewerbsentschädigung.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte gegenüber dem Kläger aussprach, nachdem dieser dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses wegen eines Betriebsteilübergangs widersprochen hatte.

Der am 06.04.1964 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Er ist Diplom-Ingenieur mit Universitätsabschluß, Fachrichtung Maschinenbau.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.03.93 als Sachverständiger im Bereich Emission. Wärme- und Kraftwirtschaft (Abteilung 6.1 Umweltschutz) für der TA-Luft unterliegende Anlagen beschäftigt.

Die monatliche Vergütung des Klägers betrug zuletzt DM 7.000,– brutto.

Der Beklagte übertrug die Abteilung Umweltschutz mit Wirkung ab 01.04.96 auf die Firma … GmbH (nachstehend GfU genannt) Alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist die Firma … Holding GmbH, deren alleiniger Gesellschafter wiederum der Beklagte ist.

Mit Schreiben vom 19.02.96, das der Kläger am 26.02.96 erhielt, teilte der Beklagte dem Kläger die Übertragung des Betriebsbereichs der Abteilung 6.1 (Umweltschutz) auf die … mbH mit.

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 18.03.96 dem Übergang seines Arbeitsvertrages und teilte dem Beklagten mit, er stehe dem Beklagten über den 31.03.96 hinaus zur Verfügung.

Daraufhin unterrichtete der Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 21.03.96 über den Widerspruch des Klägers und bat um Zustimmung zu der mangels Vorhandenseins eines den Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten des Klägers, auch unter Berücksichtigung der sozialen Auswahl, entsprechenden Arbeitsplatzes beabsichtigten Kündigung.

Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 28.03.96.

Mit Schreiben vom 29.03.96 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.96. Er begründete die Kündigung damit, daß der Arbeitsplatz des Klägers durch den Übergang des Betriebsteils, in dem der Kläger tätig gewesen sei, auf die GfU entfallen sei und die aufgrund des Widerspruchs erfolgte Prüfung ergeben habe, daß eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle nicht möglich sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe seinerzeit seinen Widerspruch zumindest mündlich gegenüber dem Beklagten damit begründet, daß er die GfU wirtschaftlich nicht für lebensfähig halte. Die in der GfU zusammengefaßten Aktivitäten seien, soweit sie sich auf den übertragenen Betriebsteil des Beklagten in Form der Abteilung 6.1. (Umweltschutz) bezögen, im Jahr 1995 um 13 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Die Abteilung 6.1 habe Verluste im Jahre 1994 in Höhe von DM 3 Mio., im Jahre 1995 von DM 4,5 Mio. und im ersten Quartal 1996 von DM 2 Mio. erlitten. Zwar habe die Hauptgruppe „Emissionsmessungen” in der Vergangenheit Gewinne erwirtschaftet, jedoch stünden diesen Gewinnen in Höhe von DM 18.000,– Verluste anderer Bereiche dieser Gesellschaft in entsprechender Höhe gegenüber.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, er sei bereit gewesen, seine Arbeitsleistung weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zu erbringen, so wie dies bereits bei zwei weiteren Arbeitnehmern des Beklagten der Fall sei.

Im übrigen sei eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bei dem Beklagten möglich gewesen. Einer ander...

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