Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Unterstellung
Leitsatz (redaktionell)
Eine „Unterstellung” i.S.v. VergGr Ia Fallgruppe 1b der Anlage 1a BAT kann auch gegeben sein, wenn die betreffende Angestellte einer Referategruppenleiterin nicht direkt unterstellt ist, sondern die unmittelbare Unterstellung der Angestellten im Verhältnis zu einer der Referatsleiterinnen besteht, die wiederum der Referategruppenleiterin unterstellt sind.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 13.03.2002; Aktenzeichen 16 Ca 237/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2002 zum Aktenzeichen 16 Ca 237/00 teilweise abgeändert und festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juni 1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 a BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen 1 b und 1 a ab der jeweiligen Fälligkeit mit 4% zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 29/36 und die Klägerin zu 5/36.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT sowie die diesen ergänzende oder ersetzende Tarifverträge auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Die bei ihrer Klagerhebung 51-jährige Klägerin war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Februar 1995 bei der Beklagten seit dem 15. Februar 1995 als wissenschaftliche Angestellte zunächst nur als Leiterin des Referats Xxxx – Reproduktions- und Transplantationsmedizin – beschäftigt. Nach diesem Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. II a BAT.
Ab dem 04. September 1997 übernahm die Klägerin wegen krankheitsbedingten Ausfalls der Leitung der Referategruppe Xxx – Gesundheitsschutz –, zu der auch ihr Referat gehört, zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben die entsprechende Leitungsfunktion. Gemäß Verfügung der Beklagten G 30/2/98 vom 28. Januar 1998 (Anlage zur Klagschrift, Bl. 32 d. A.) erfolgte die entsprechende förmliche organisatorische Zuweisung dieser Funktion an die Klägerin. Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 (Anlage K 2 zur Klage, Bl. 35 d. A.) bat die Klägerin für die krankheitsbedingte Übernahme der Leitungsfunktion Xxxy ab dem 04. September 1997 bis zum 28. Januar 1998 um die Gewährung einer Zulage entsprechend der bisherigen Stellenbewertung des Dienstpostens der Referategruppenleitung und ab 28. Januar 1998 um entsprechende tarifliche Höhergruppierung. Unter dem 15. Oktober 1998 unterzeichnete die Klägerin eine Änderungsvereinbarung zu ihrem Arbeitsvertrag vom 13. Februar 1995, nach der mit Wirkung vom 01. Januar 1998 an die Stelle der bisher vereinbarten VergGr. II a die VergGr. I b tritt. Mit Schreiben der Beklagten vom 03. November 1998 (Anlage zur Klage, Bl. 34 d. A.) wurde die Klägerin förmlich rückwirkend ab 01. Januar 1998 auf Dauer als wissenschaftliche Angestellte innerhalb der Abteilung Gesundheitsschutz und Gesundheitssicherung als Referatsleiterin von – Xxx – umgesetzt und ihr mitgeteilt, dass die neue Tätigkeit den Merkmalen der VergGr. I b FallGr. 1 b entspräche. Mit Schreiben vom 07. Dezember 1998 (Anlage K 4, Bl. 38 d. A.) widersprach die Klägerin ihrer Einstufung nach VergGr. I. b BAT und machte rückwirkend ab 01. Januar 1998 die Vergütung nach der VergGr. I a BAT geltend. Die Beklagte lehnte das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin außergerichtlich ab, zuletzt mit Schreiben vom 24. September 1999 (Anlage K 7, Bl. 46 f. d. A.).
Mit ihrer am 09. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen weiter.
Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Merkmale der VergGr. I a, und zwar sowohl im Hinblick auf die FallGr. 1 a als auch im Hinblick auf die FallGr. 1 b:
In ihrer Referategruppe seien mehr als 5 Mitarbeiter des höheren Verwaltungsdienstes im Sinne der VerGr. I a Fg 1 b ständig beschäftigt. Dazu gehörten unstreitig zunächst Frau Dr.E., Frau Sp. und Frau R. als Vollzeitkräfte, jeweils vergütet nach B 3 bzw. A 14. Viertens sei die volle Stelle von Frau W.-B. (vergütet nach BAT II a) zu berücksichtigen. Seit dem 29. Februar 2000 sei Frau W.-B. dort zwar nicht mehr tätig, die Stelle sei jedoch bei der Klägerin weiterhin in Ansatz zu bringen, denn sie werde von der Beklagten zukünftig wiederbesetzt. Fünftens sei Herr Dr.S., volle Stelle, vergütet BAT I b, mitzurechnen. Zwar sei er ihr nach dem Organigramm nicht direkt unterstellt, aber er leiste unmittelbar für sie Referententätigkeit. Sechstens seien die Juristen Herr S. und Herr Dr.D., vergütet je nach A 13, mitzuzählen. Herr S. stünde ihr mit einem 0,2 Stellenanteil und Herr Dr.D. mit einem 0,38 Stellenanteil zur Verfügung. Beide seien zwar nur vorübergehend dem Dienstbetrieb ihrer Referategruppe zur Verfügung g...