Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt. Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe.
Normenkette
BetrAVG § 16; BetrVG §§ 77, 77 Abs. 4 S. 1; BGB §§ 133, 157; ZPO § 258
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 08.02.2017; Aktenzeichen 22 Ca 287/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 (22 Ca 287/16) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. März 2017 über den Betrag von € 1.733,22 hinaus jeweils zum 2. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 66,30 brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 367,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 19,53 jeweils seit dem 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016, 1. Mai 2016 und 1. Juni 2016 sowie auf den Betrag von € 66,38 jeweils seit dem 1. Juli 2016 und 1. August 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte zwei Drittel.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, nicht aber für den Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016.
Der Kläger war vom 1. Januar 1980 bis zum 31. März 1998 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt, zuletzt in Hamburg.
Das Arbeitsverhältnis wurde nach Kündigung des Klägers mit einem schriftlichen Abwicklungsvertrag (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 2016, Bl 158 bis 160 d.A.) beendet, in dem unter anderem vorgesehen ist:
"8.
Die B. D. L. AG gewährt Herrn X., unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der B. VVaG mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 2.029,16 DM brutto. Diese Rente wird in der Folge nach den jeweils maßgebenden betrieblichen Versorgungsregelungen angepasst."
Seit dem 1. September 2004 bezieht der Kläger eine solche Rente, zuletzt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin seiner Arbeitgeberin.
Die betriebliche Altersversorgung des Klägers ist durch die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden "BVW") in Form von Betriebsvereinbarungen in der Fassung vom 19. April 2002 geregelt.
Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen zum BVW unter der Überschrift "Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse" Folgendes geregelt:
"1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).
2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1."
Die an den Kläger gezahlte Rente betrug in der Zeit vor dem 1. Juli 2015 € 1.222,71 brutto. Außerdem erhielt er monatliche Leistungen aus einer Versorgungskasse in Höhe von € 495,73. Im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. Juni 2016 erhielt der Kläger eine Rente in Höhe von € 1.228,82 sowie monatliche Leistungen aus der Versorgungskasse in Höhe von weiterhin € 495,73.
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281 %. Die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 1. Juli 2016 um 4,24512 % erhöht.
Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang d...