Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 31.05.1996; Aktenzeichen 3 Ca 473/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen 9 AZR 431/97)

BAG (Beschluss vom 17.06.1997; Aktenzeichen 9 AZN 251/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 1996 – 3 Ca 473/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Die Parteien – Arbeitgeberverband und Gewerkschaft – streiten um die Auslegung des § 13 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Gras- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 03. Februar 1989 in der Fassung vom 12. April 1995 (im folgenden MTV).

§ 13 trägt die Überschrift „Urlaubsvergütung und Berechnung des Durchschnittsstundenverdienstes” und lautet:

  1. „Hat das Arbeitsverhältnis während des ganzen vergangenen Kalenderjahres bestanden, so richtet sich die Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Jahresverdienst, ausgewiesen durch die Lohnsteuerkarte. Dieser Betrag wird zur Ermittlung des Stundenverdienstes durch die mit 52 multiplizierte tarifvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit geteilt.
  2. Sollte sich im Urlaubsjahr eine Lohnerhöhung ergeben, so erfolgt ein entsprechender Zuschlag vom Tage der Lohnerhöhung ab.
  3. … jedem Arbeitnehmer ist eine Kopie des für ihn maßgeblichen ausgefüllten Berechnungsbogens auszuhändigen.”

Die Durchschnittslohnberechnung bei einer Tariflohnerhöhung gemäß § 13 Ziff. 3 MTV wird in den Hamburger Betrieben – insgesamt betrifft diese Frage ca. 4.500 bis 5.000 Beschäftigte – unterschiedlich gehandhabt: Entweder wird der entsprechende Zuschlag nach dem sich ergebenden DM-Differenzbetrag zwischen dem alten und dem sich nach der vereinbarten Tariflohnerhöhung ergebenden neuen Tariflohn bemessen oder aber der ermittelte Durchschnittslohn wird entsprechend der prozentualen Tariflohnerhöhung erhöht.

Der Kläger selbst hat an seine Mitglieder in den letzten 30 Jahren Durchschnittsberechnungsbögen verteilt, aus denen sich im Regelfall die prozentuale Erhöhung ergibt. Etwas anderes gilt danach nur dann, wenn ein Betrieb die Anrechnung der Tariferhöhung auf die übertarifliche Vergütung erklärt hat. Diese Bögen sind jeweils mit der Beklagten abgestimmt worden.

Der Kläger hat jedoch nunmehr die Auffassung vertreten, § 13 Ziff. 3 MTV sei dahingehend auszulegen, daß sich der entsprechende Zuschlag vom Tag der Lohnerhöhung ab nach dem DM-Differenzbetrag zwischen dem alten und dem neuverhandelten Tariflohn bemesse. Tarifgeschichte, praktische Übung bzw. Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages seien ohne Belang. Abzustellen sei ausschließlich auf den Wortlaut. Der Wortlaut sei eindeutig. Gerade die Tatsache, daß in § 13 Ziff. 3 MTV ein Hinweis auf eine prozentuale Berechnung unterblieben sei, zeige, daß nur der DM-Betrag gemeint sein könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien bei der Fassung der Regelung des § 13 Ziff. 3 des MTV nicht gewollt haben, daß mit dem entsprechenden Zuschlag eine über die Tariflohnerhöhung hinausgehende Zahlung begründet werden solle, daß also mit dem entsprechenden Zuschlag nicht auch übertariflich geleistete Lohnbestandteile, die in die Durchschnittslohnberechnung einfließen würden, miterhöht werden sollten. Zwar seien auch Angestellte von dieser Regelung betroffen, doch auch bei ihnen sei eine lineare Weitergabe eines DM-Betrages ohne weiteres möglich.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß § 13 Ziff. 3 des MTV des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempnerhandwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 12. April 1995 dahingehend auszulegen ist, daß sich bei der Durchschnittslohnberechnung nach § 13 des MTV der entsprechende Zuschlag vom Tage der Lohnerhöhung an i.S. des § 13 Ziff. 3 MTV nach dem Wert bemißt, der sich jeweils aus dem DM-Differenzbetrag zwischen dem alten Tariflohn und dem neuverhandelten Tariflohn ergibt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der nach § 13 Ziff. 1 ermittelte Lohn entsprechend der prozentualen Tariflohnerhöhung zu erhöhen sei. Dies entspreche auch dem Sinn des § 13 Ziff. 3 MTV, der nach dem Willen der Parteien die Urlaubsvergütung vom Tariflohn lösen und am effektiven Gehalt ausrichten wolle.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 31. Mai 1996 – 3 Ca 473/95 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Schon nach dem Wortlaut des § 13 Ziff. 3 MTV liege es näher, bei der bisherigen Praxis der prozentualen Angleichung zu bleiben. „Entsprechend” heiße angemessen, also gerade nicht die starre Übertragung einer festen DM-Größe. Die bisherige Praxis der prozentualen Angleichung, also die 30jährige Tarifgeschichte und praktische Tarifübung bestätigten diese Auslegung. Aus dem Zweck der Regelung ergebe sich nichts anderes. § 13 MTV übernehme und verfeinere das Referenzprinzip des § 11 Bundesurlaubsgesetz, blicke also in einen vergangenen Zeitraum, um den Durchschnittsverdi...

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