Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Bezugnahmeklausel. Bundeswehrhochschule. Schreibkräfte. Funktionszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt der Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters der Bundeswehrhochschule auf den BAT Bezug, kann dies nunmehr als Inbezugnahme des TVöD und TVÜ-Bund ausgelegt werden.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen 28 Ca 67/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen 6 AZR 622/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.06.2009 – 28 Ca 67/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Tenor zu Ziffer 2 wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass die Funktionszulage für Schreibkräfte nach Anlage 1a BAT Teil II, Abschnitt N, unter Abschnitt 1, Protokollnotiz Nr. 3 gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ in das Vergleichsentgelt einfließt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Zulage für Schreibkräfte.

Die nicht tarifgebundene Klägerin ist seit 1975 bei der Beklagten als Schreibkraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 22.09.1975 nimmt auf den BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Bezug. Seit Beginn ihrer Tätigkeit erhielt die Klägerin eine Zulage aufgrund der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a BAT. Diese lautet:

„Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eines monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII …”

Die Regelung war zusammen mit der Anlage 1 a zum BAT zum 31.12.1983 gekündigt worden. Durch Tarifvertrag vom 28.12.1990 wurde die Anlage 1 a mit Ausnahme des Abschnitts N zum 01.01.1991 wieder in Kraft gesetzt. Die zur Eingruppierung der Angestellten im Schreibdienst geführten Tarifverhandlungen führten zu keinem neuen Ergebnis.

Bis zum 31.01.2002 war die Klägerin in Vollzeit beschäftigt. Seit dem 01.02.2002 ist sie im Umfang von 75 % einer Vollzeitkraft tätig.

Bis Dezember 2007 erhielt die Klägerin die Zulage ungekürzt. Nachdem die Beklagte zunächst die Tariferhöhung 2008 in vollem Umfang auf die Zulage angerechnet und keine Zulage mehr gezahlt hatte, zahlte sie die Zulage rückwirkend ab Januar 2008 um 1/3 gekürzt weiter. Für Dezember 2007 wurde ein Betrag von EUR 13,56 abgezogen. Im Jahr 2008 erhielt die Klägerin eine Zulage in Höhe von EUR 28,72 monatlich. Insgesamt ergibt sich für den Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2008 gegenüber der vollständigen Zahlung eine Differenz von EUR 535,52. Seit dem 01.01.2009 erhält die Klägerin keine Zulage mehr.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne gemäß § 4 V TVG weiterhin die ungekürzte Zulage verlangen, da die Anlage N zum BAT nachwirke, weil sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die seit dem 01.10.2007 bis zum 31.05.2009 teilweise einbehaltene Funktionszulage für SD. in Höhe von EUR 535,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu zahlen.
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die Funktionszulage nach Anlage 1a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1, Protokollnotiz Nr. 3 für Schreibkräfte zu zahlen, solange die tariflichen Voraussetzungen bestehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, mit dem 31.01.2002 sei ein tariflicher Anspruch der Klägerin entfallen, da die Klägerin nicht mehr in Vollzeit tätig gewesen sei. Die Funktionszulage sei danach lediglich übertariflich als Besitzstandszulage gewährt worden und folglich auf Tariferhöhungen anrechenbar. Die Nachwirkung sei entfallen, da der TVöD als andere Abmachung im Sinne von § 4 V TVG anzusehen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Protokollnotiz Nr. 3 gelte gemäß § 4 V TVG fort, da sie nicht durch eine andere Abmachung ersetzt worden sei. Der Tarifvertrag vom 28.12.1990 stelle keine andere Abmachung dar, weil der Abschnitt N, zu dem die Protokollnotiz Nr. 3 gehöre, ausgeklammert worden sei. Auch TVöD und TVÜ-Bund enthielten keine abweichende Abmachung. In § 12 TVöD sei der Punkt Eingruppierung und Entgelt derzeit nicht geregelt. Nach § 17 TVÜ-Bund sollen die §§ 22,23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 30.09.2005 bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften des TVöD fortgelten. Damit sei die Anlage N nach wie vor ausgeklammert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 69 – 73 d. A.) Bezug genommen. Der Umstand, dass die Klägerin – anders als von der Protokollnotiz Nr. 3 vorausgesetzt – nicht vollbeschäftigt sei, stehe dem Anspruch auf eine anteilige Funkt...

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