Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine entsprechende Anwendung des § 23 a Nr. 5 a BAT für den Fallgruppenbewährungsaufstieg
Normenkette
BAT 1975 Teil II Abschn. G Anl. 1a VergGr. Vb Fallgr. 10; BAT 1975 Teil II Abschn. G Anl. 1a VergGr. IVb Fallgr. 16; BAT 1975 Teil II Abschn. G Anl. 1a VergGr. IVb Fallgr. 17; BAT § 23a S. 2 Nr. 5a
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 28.06.1996; Aktenzeichen 12 Ca 11/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Juni 1995 – 12 Ca 11/95 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsnachzahlung.
Die am 30. September 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Sozialarbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt bis zum 30. September 1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b (Fallgruppe 10) gemäß Teil II Abschnitt G, der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 ist sie in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 eingruppiert.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 17 ab dem 1. Oktober 1993 und die Nachzahlung für die Zeit von Oktober 1993 bis Dezember 1993. Was die Höhe der begehrten Zahlung angeht, besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Die Klägerin wurde zum 01. Februar 1988 im Bezirksamt Wandsbek im Rahmen der vom Arbeitsamt Hamburg bewilligten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Aufgaben nach §§ 91 f. Arbeitsförderungsgesetz als Sozialarbeiterin eingestellt. Beim Bezirksamt Wandsbek war die Klägerin bis zum 31. Juli 1990 tätig, wobei sie ab dem 01. Juni 1988 Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT bezog. Zum 01. August 1990 wechselte die Klägerin in die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales und wurde dort ebenfalls als Sozialarbeiterin beschäftigt, jedoch erfolgte eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT.
Infolge der Änderung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24. April 1991, in Kraft getreten mit Wirkung vom
01. Januar 1991 wurde die Klägerin ab dem 01. Januar 1991 in die Vergütungsgruppe IVb BAT (Fallgruppe 16) eingruppiert (Arbeitsvertrag vom 09. August 1990 in Fotokopie als Anlage K 1; Bl. 6 f. d.A. sowie Arbeitsvertrag vom 29. April 1992 in Fotokopie als Anlage K 2; Bl. 8 f. d.A.).
Zum 01. Oktober 1993 wechselte die Klägerin zurück zum Bezirksamt Wandsbek und nahm dort im Amt für Soziale Dienste Farmsen ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin auf. Seit dem 01. Oktober 1993 erhielt die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT.
Mit Schreiben vom 25. März 1994 beantragte die Klägerin ihre Eingruppierung am 01. Oktober 1993 in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 17 BAT unter Anrechnung der in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT verbrachten Zeiten.
Mit Schreiben vom 20. April 1994 (Bl. 10 f. d.A.) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und vertrat die Auffassung, die Klägerin habe sich nicht innerhalb von 2 Jahren in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT bewährt. Aufgrund der Formulierung „Sozialarbeiter/Sozialpädagogen … nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10” im Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 seien nur Zeiten zu berücksichtigen, die in einer Tätigkeit zurückgelegt worden sind, die die Tätigkeitsmerkmale der genannten Vergütungs- und Fallgruppe erfüllen. Der für die Eingruppierung maßgebende Wortlaut des einschlägigen Tätigkeitsmerkmales lasse es somit nicht zu, andere als in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie seit dem 01. Oktober 1993 auch bei der Tätigkeit im Bezirksamt Wandsbek Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb (Fallgruppe 17) habe.
Die Klägerin hat mit ihrer am 11. Januar 1995 zugestellten Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.501,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Argumentation der Klägerin, die Voraussetzung der Höhergruppierung sei dadurch erfüllt, daß sie bereits qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt habe, sei zwar nachvollziehbar. Nach § 22 BAT richte sich die Eingruppierung aber allein nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Danach sei für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung eine 2-jährige Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 10 erforderlich. Da die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfülle, könne sie derzeit noch nicht n...