Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der Leistungen aus einem Sozialplan wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Aufhebungsvereinbarung. Kündigung. Sozialplan. Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Änderung der Rentengesetze
Leitsatz (amtlich)
Verfahren ArbG und ArbN bei der beabsichtigten Auflösung Arbeitsverhältnisses in der Weise, daß vor Ausspruch der Kündigung vereinbart wird, daß sich der ArbN gegen diese nicht wehren wird, und er im Gegenzug die Leistungen aus dem Sozialplan erhält, die für den Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung vorgesehen wird, so handelt es sich zuvor der Sache noch um eine individuelle Auflösungsvereinbarung, die aber im Hinblick auf den Sozialplan den ArGN so stellt, als wäre ihm einseitig gekündigt worden. Auch bei dieser Sachlage kann die Anpassung der Ansprüche aus den Sozialplan wegen eines behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur auf Initiative der Betriebspartner nicht aber auf Initiative des einzelnen Arbeitnehmers erfolgen (vgl. BMS, Beschl. v. 10.08.1994 – 10 ABR 61/93 – AP NR. 86 zu § 112 BetrVG 1972 zu II. 3. c) aa) der Gründe).
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 4 Ca 499/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Februar 1998 – 4 Ca 499/97 – hinsichtlich des Streitwertes abgeändert:
Der Streitwert wird auf DM 14.003,28 festgesetzt.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Ausgleich für eine zu erwartende Minderung der Rentenansprüche des Klägers zu gewähren.
Der am 15. April 1941 geborene Kläger war seit dem 03. August 1964 bei der Beklagten als Elektriker beschäftigt. Mit Schreiben vom 01. Februar 1996, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 1998 (Bl. 67 f der Akten) verwiesen wird, erklärte die Beklagte eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1997.
Der Kläger und zwei seiner Kollegen wurden von dem für sie zuständigen Meister darauf angesprochen, daß sie sich über die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterrichten sollten. Mitte Mai 1995 fand ein Informationsgespräch mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau …, statt. Diese rechnete dem Kläger Abfindungsbeträge aus und erklärte, daß er mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Verlust Rente beziehen könne. In diesem Gespräch war eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1997 besprochen worden. Die Beklagte schlug dann dem Kläger eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1996 vor. Da der Kläger mit diesem Termin nicht einverstanden war, machte ihm der Personalleiter der Beklagten in einem Gespräch am 04. Juli 1995 das Angebot, daß der Kläger zusätzlich DM 10.000 erhalte, wenn er bereits am 30. Juni 1996 ausscheide. Der Kläger entschied sich für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1997. Am 10. Januar 1996 unterschrieb er bei dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat ein Schriftstück, in dem er erklärte, zu einem freiwilligen Ausscheiden bereit zu sein. Wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf die Anlage K 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 1998 (Bl. 71 der Akten) verwiesen. Bei dem am 10. Januar 1996 geführten Gespräch wurde dem Kläger vom Betriebsrat erklärt, daß er die nach dem Sozialplan vorgesehenen Leistungen erhalten werde.
In dem. Betrieb der Beklagten wurde eine Betriebsvereinbarung Nr. 36/0 am 24. Januar 1977 und eine Betriebsvereinbarung Nr. 238/1 am 22. Dezember 1994 abgeschlossen.
Die Betriebsvereinbarung Nr. 36/0 hat u. a. folgenden Wortlaut:
„3.0 |
Barleistungen aus dieser Vereinbarung werden nur an Mitarbeiter gezahlt, die beim Ausscheiden mindestens zwei Jahre ununterbrochen der B + V AG angehört haben und die vorzeitig ihren Dienst bei der B + V AG aufgrund einer Kündigung durch die B + V AG, die unter Beachtung MTA 1975 und des TAS 1974 erfolgen muß, oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages, beenden… |
4.0 |
Mitarbeitern mit fünf Dienstjahren und mehr – immer bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – erhalten neben der Arbeitslosenunterstützung oder der Rente aus der Sozialversicherung die Rente aus der Blohm + Voss-Unterstützungskasse nach den gültigen Richtlinien beginnend ab Monatsbeginn nach dem Ausscheiden, und ein Blohm + Voss-Ausgleichsgeld auf der Basis des Durchschnittsnettoverdienstes. |
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 12. Februar 1998 (Bl. 96 ff. der Akten) verwiesen.
Die Betriebsvereinbarung Nr. 238/1 sieht u. a. vor:
„6. |
Für Maßnahmen aus dieser Betriebsvereinbarung gelten die Betriebsvereinbarungen 36/0 mit folgenden Anp... |