Leitsatz (amtlich)
Auslegung des § 2 des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmer/-innen der Deutschen Bahn AG (ZTV)
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen 18 Ca 68/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Juni 1997 – 18 Ca 68/97 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.
Die Parteien streiten über die Berechnung einer der Klägerin zustehenden tariflichen Qualifikationszulage.
Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht als unstreitig zugrundegelegten Sachverhalts sowie des streitigen Sachvortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 106–108 d.A..) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der klage stattgegeben. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Anwendung der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätze ergebe, daß die Höhe der Qualifikationszulage von 25 % sich nach dem Unterschiedsbetrag der Entgeltgruppe E6 und der Entgeltgruppe E8 (jeweils Anfangsentgeltgruppe) bemesse. Allein diese Auslegung sei mit dem Wortlaut der tariflichen Regelung vereinbar. Denn die Tarifvertragsparteien hätten bestimmt, daß die Qualifikationszulage sich errechne aus dem Unterschiedsbetrag der Entgeltgruppe, die der nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit entspricht und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist. Die Entgeltgruppe der der Arbeitnehmerin nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit müsse – wie gerade der Fall der Klägerin zeige – nicht unbedingt die Entgeltgruppe sein, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert sei und nach er sie demgemäß ihre Vergütung erhalte.
Mit ihrer zugelassenen und auch im übrigen zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klagabweisung weiter. Sie stützt sich dabei auf Rechtsausführungen. Im besonderen macht sie geltend, es komme bei der Tarifauslegung vorrangig auch auf den Sinn und Zweck der Tarifnorm an. Mit Sinn und Zweck der Tarifnorm stehe die Auslegung des Arbeitsgerichts jedoch nicht in Einklang. Die Zulage solle einen Ausgleich bieten für die Differenz zwischen tatsächlich geleisteter Arbeit und der damit verbundenen Entlohnung und der aufgrund der Qualifikation möglichen Tätigkeit und der damit verbundenen Entlohnung. Dieser Sinn und Zweck ergebe sich auch aus Abs. 3 der Anl. 1 zum ZTV; danach könne die Qualifikationszulage widerrufen werden, wenn ein Einsatz des Arbeitnehmers in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich sei, auf Dauer ausscheide. Weiter erfolge nach Abs. 4 aaO eine Kürzung der Qualifikationszulage, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen bekomme, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspreche und er deshalb einen Entgeltausgleich beanspruchen könne. Die Tarifvertragsparteien hätten den Normalfall vor Augen gehabt, daß die Entlohnung der Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen entspreche.
Im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 119–125 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg – 18 Ca 68/97 – vom 25. Juni 1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls mit Rechtsausführungen. Sie stellt in Abrede, daß die Tarifvertragsparteien einen der Auslegung der Beklagten entsprechenden Willen gehabt hätten. Auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung könnten das von der Beklagten gewünschte Ergebnis nicht begründen. Die Beklagte setze zwei unterschiedliche tarifliche Regelungen, nämlich die Entgeltsicherung aus Anlaß der Überleitung in das neue Entgeltgruppensystem einerseits und die Qualifikationszulage andererseits, in einen tatsächlich nicht bestehenden Zusammenhang. Im übrigen wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung (Bl. 126–131 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die folgenden Entscheidungsgründe beschränken sich in der gebotenen Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO auf eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer folgt den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätzen. Danach hat die Auslegung wie bei Gesetzen nach der objektiven Methode zu erfolgen. Auszugehen ist daher vom Wortlaut der Bestimmung unter Beachtung der Regeln des Sprachgebrauchs und der Grammatik (vgl. z. B. BA...