Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Drogentherapeut mit „Zusatzqualifikation”

 

Normenkette

MTV-AVH Anl. 1a Teil II Abschn. F Verg.gr. IVa Fallgr. 15; MTV-AVH Anl. 1a Teil II Abschn. F Verg.gr. III Fallgr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 14.04.1994; Aktenzeichen 15 Ca 182/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.03.1998; Aktenzeichen 4 AZR 678/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 1994 – 15 Ca 182/93 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist staatlich anerkannter Sozialpädagoge und hat erfolgreich die psychoanalytisch orientierte Weiterbildung zum Sozialtherapeuten absolviert.

Er ist seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt und seit dem 16. September 1985 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 3. September 1985 (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 14.05.1993 – Bl. 55 d.A.) als Sozialtherapeut im Sozialtherapeutischen Wohnheim Jenfeld tätig. Träger des Wohnheims ist die Beklagte.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet der Manteltarifvertrag für Angestellte der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg (MTV-AVH) mit dem diesen ergänzenden, ersetzenden und abändernden Tarifverträgen Anwendung.

Der Kläger wird entsprechend der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt F (Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst) zum MTV-AVH vergütet.

Bei dem Sozialtherapeutischen Wohnheim Jenfeld handelt es sich um eine Einrichtung der Suchtkrankenhilfe für alkoholkranke Männer.

Die Klienten werden dort sowohl stationär als auch in der ambulanten Therapie auf der Basis des wissenschaftlich begründeten Therapiekonzepts im Sinne von § 5 der Empfehlungsvereinbarung für ambulante Rehabilitation Sucht (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 14.05.1993 – Bl. 56–59 d.A. sowie Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 13.12.1993 – Bl. 100–106 d.A.) betreut.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liegt im sozialen und psychotherapeutischen Bereich.

Seine Aufgabe besteht darin, im Wege der analytischen Vorgehensweise die ihm zugewiesenen Klienten zu betreuen.

Zunächst wird ein Aufnahmegespräch durchgeführt und aufgrund dessen und der sich daraus ergebenden Diagnose ein Behandlungsplan erstellt, dem sich dann entweder eine Einzel- oder Gruppentherapie anschließt. Bei Bedarf werden Kriseninterventionen vorgenommen.

Hinsichtlich der konkreten Beschreibung der Tätigkeit des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 14. Mai 1993, S. 6–8 (Bl. 6–8 d.A.) sowie auf die exemplarische Verlaufsstudie einer Behandlung und Betreuung (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 13.12.1993 – Bl. 109–113 d.A.) verwiesen.

Neben dem Kläger sind ein Heimleiter, vier Sozialtherapeuten und eine Diplom-Psychologin tätig, letztere mit 12 Stunden wöchentlich.

In Zeiten, in denen die Heimleitung bzw. ihre Stellvertretung aufgrund Urlaub, Krankheit oder ähnlichem abwesend ist, übernimmt der Kläger die Funktion des diensthabenden Therapeuten gemäß Arbeitsplatzbeschreibung aus April 1982 (Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 13.12.1993-Bl. 107/108 d.A.

Mit Datum vom 30. Juni 1992 und 17. September 1992 machte der Kläger seinen Anspruch auf Höhergruppierung ab 1. Januar 1991 geltend.

Die Beklagte lehnte sein Begehren mit Datum vom 1. Juli und 13. Oktober 1992 ab.

Die Arbeitsrechtliche Vereinigung e.V. erhielt den zweiten Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a und 2 zum Manteltarifvertrag für die Angestellten vom 24. April 1991 am 16. September 1992.

Zwischen den tarifschließenden Parteien besteht Einvernehmen, daß bei Neuabschluß eines Tarifvertrages die Ausschlußfrist erst mit Beginn der Zustellung des neuen Tarifvertrages an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. zu laufen beginnt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte ihn entsprechend der Vergütungsgruppe II a MTV-AVH, hilfsweise III MTV-AVH zu entlohnen habe.

Seine Tätigkeit hebe sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des MTV-AVH heraus, da er die von ihm zu betreuende Klientel nicht lediglich als Sozialpädagoge berate, sondern er Suchtmittel-Abhängige behandele. Die Beratung beschränke sich auf die Aufnahme der Problemkonstellation, die Analyse der Bedingungen für Abhängigkeit und die Entwicklung von Bewältigungsstrategien bzw. die Information darüber, an welche Personen, Stellen und Institutionen sich der Abhängige wenden könne.

Demgegenüber sei der Behandlungsbegriff ein wesentlich weiterer und umfasse die Planung, Organisierung und Durchführung von Heilungsmaßnahmen. Abgesehen davon, sei von ganz erheblich höheren fachlichen Anforderungen bereits deswegen auszugehen, da die vom Kläger erfolgreich abgeschlossene dreijährige Zusatzausbildung zum Sozialtherapeuten für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers notwendig sei, da sie eine zwingende Einstellungsvoraussetzung darstelle.

Seine Tätigkeit hebe sich auch hinsichtlich ihrer Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 MTV-AVH heraus, da er eine eigens...

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