Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Sozialpädagogen. Besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit von Sozialpädagogen. Eingruppierung BAT
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Sozialpädagogen hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT heraus, wenn er auf Grund von Zusatzausbildungen verantwortlich Einzel- oder Gruppentherapie bei Suchtkranken durchführt.
Normenkette
BAT § 22 II
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen 26 Ca 288/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 1994 – 26 Ca 288/93 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT und die damit verbundene Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs.
Die Klägerin ist diplomierte Sozialpädagogin und seit dem 01. Oktober 1980 gemäß Dienstvertrag vom 04. September 1980 (Bl. 6f. d.A.) beim Beklagten in dessen Beratungsstelle „Die Boje” in Hamburg-Billstedt beschäftigt. Der Beklagte ist Zuwendungsempfänger des Landesamtes für Rehabilitation der Freien und Hansestadt Hamburg. Nach Ziffer 2 des Dienstvertrags ist auf das Dienstverhältnis der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) anzuwenden. Die Klägerin wurde in Vergütungsgruppe IV b eingestuft. Nach dieser Vergütungsgruppe wird die Klägerin weiterhin entlohnt. Sie erhält eine Zulage.
Die Tätigkeit der Klägerin besteht im wesentlichen in der teils gruppen-, teils einzeltherapeutischen Behandlung insbesondere von PatientInnen mit Eßstörungen und Alkoholabhängigen. Wegen der Einzelheiten der ausgeübten Tätigkeiten wird auf die Stellenbeschreibung der Klägerin (Bl.12 ff. d.A.) verwiesen. Aus dieser Stellenbeschreibung ergibt sich (Bl. 13 d.A.), daß die Klägerin die therapeutische Arbeit mit eßgestörten KlientInnen aufbaute.
Die ambulante Suchtbetreuungseinrichtung der Beklagten „Boje” wurde am 27.06.1994 von der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg als Einrichtung zur Durchführung ambulanter Leistungen zur Rehabilitation im Sinne der Empfehlungsvereinbarung „Ambulante Rehabilitation Sucht” anerkannt (Bl. 403 d.A.).
Nach § 5 Abs. 1 der Empfehlungsvereinbarung wird von einer Einrichtung zu deren Anerkennung die Vorlage eines wissenschaftlich begründeten Konzepts und gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 von den Therapeuten eine geeignete Zusatzausbildung auf psychotherapeutischer Grundlage gefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Empfehlungsvereinbarung (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen.
In der Zeit von März 1979 bis August 1981 nahm die Klägerin an einer berufsbegleitenden Weiterbildung für systematische Familientherapie teil. Diese Weiterbildung umfaßte 200 Stunden. Der Teilnehmerkreis bestand aus Psychologen, Ärzten und Sozialpädagogen. Ziel der Weiterbildung war die Vermittlung von systemorientierter Diagnostik und das Training von familientherapeutisch orientierten Interventionen. Besonderheiten der Familientherapie bei Erwachsenen als Suchtkranke fanden eine spezielle Berücksichtigung.
Die Klägerin nahm des weiteren von September 1979 bis Oktober 1981 an einer zweijährigen berufsbegleitenden Fortbildung der Fortbildungsstelle im Psychotherapeutischen Zentrum Stuttgart teil.
Zielsetzung war, den Mitarbeitern von Drogenberatungsstellen Kompetenzen für eine innerbetriebliche Supervision ihrer Praxis zu vermitteln. Die Teilnehmer konnten im Verlauf der Seminarreihe fundierte gruppendynamische und gruppentherapeutische Selbsterfahrung machen. Es wurde u. a. folgender Ausbildungspunkt vermittelt: Grundlagenwissen von im Suchtbereich relevanten therapeutischen Vorgehen, insbesondere auf dem Gebiet der psychoanalytisch / tiefenpsychologisch orientierten Kommunikations- und Gruppentherapie.
Die Teilnehmer erreichten eine Qualifikation, die sie in die Lage versetzte, die hohen Anforderungen im Bereich der Drogenberatung und -therapie zu erfüllen.
Wegen der Einzelheiten der Weiterbildung wird auf die von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen (Bl. 415 ff. d.A.) Bezug genommen.
Anfang 1992 verlangte die Klägerin vom Beklagten die Entlohnung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Klägerin führte zur Begründung aus, es melden sich in der Beratungs- und Behandlungsstelle Boje in Billstedt Klienten an, die zu über 70 % Symptome aufweisen, die einer mittel- oder längerfristigen therapeutischen Behandlung bedürfen. Diese Symptome seien durch Störungen im Familiensystem entscheidend mitbestimmt, einer der Arbeitsansätze der Beratungsstelle sei daher familientherapeutisch orientiert. Die Boje arbeite ohne einen ausgewiesenen Leiter. Kontrollierende und beratende Funktionen nehme ein paritätisch besetzter Beirat wahr, zu dem auch anteilig die Klägerin gehöre.
Unstreitig begann die Ausschlußfrist bezüglich von Entgeltansprüchen aufgrund d...