Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Klage eines Leiharbeitnehmers auf Auszahlung eines Guthabens aus Lebensarbeitszeitkonto
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitszeitkonten in der Form von Lebensarbeitszeitkonten zeichnen sich dadurch aus, dass die Beschäftigten Arbeitszeit und Teile ihrer Vergütung als Wertguthaben ansparen können, um dieses für eine spätere bezahlte Freistellung zu nutzen; die Einrichtung von Langzeitarbeitszeitkonten und die darin eingestellten Zeiten sind daher Teil der Vergütung.
2. Werden in einem Tarifvertrag Vergütungsbestandteile, die Leiharbeitnehmern wie Stammpersonal gewährt werden, ohne Erwähnung eines Lebenszeitkontos geregelt, hat der Leiharbeitnehmer weder Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos noch auf Einstellung tariflicher Gutschriften.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 08.12.2011; Aktenzeichen H 6 Sa 21/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2011 - 29 Ca 348/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht die Auszahlung eines Guthabens aus einem Lebensarbeitszeitkonto geltend.
Der Kläger war bis zum 31. Januar 2011 als Leiharbeitnehmer (Sicherheitsmitarbeiter) zu einem Stundenlohn von € 19,82 bei der Beklagten, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. In § 4 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 5. Juni 2007, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 112 f d.A. Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise:
"Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis verbindliche Manteltarifverträge des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen, ansonsten gesetzliche Bestimmungen."
In einer "Lohnvereinbarung" der Parteien, ebenfalls vom 5. Juni 2007 (Bl. 115 der Akte), heißt es auszugsweise:
"Grundlage dieser Lohnvereinbarung ist der jeweilige Lohn- und Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen am Bewachungsort.
...
Für die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter erhalten Sie ab: 01.07.2007
den auf dem jeweiligen Objekt gültigen Lohn."
Die Parteien haben unter dem 5. Juni 2007 des Weiteren eine Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag vereinbart, wegen deren Inhalts verwiesen wird auf die Anl. K 3 (Bl. 30 f. d.A.) und in der es u.a. heißt:
".... wird vereinbart, daß Herr Kl. mit Wirkung vom 01.07.2007 im Auftrag der W. N. HA. bei der Firma A. D. GmbH, als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird.
Der Leiharbeitnehmer wird im Hause der Firma A.D. GmbH in der Abt. Werkfeuerwehr als Feuerwehrmann eingesetzt. Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt unbefristet.
Es gelten hier die Arbeitszeitbestimmung des Entleihers
Entlohnung: ....{wird ausgeführt}
...
Die Entlohnung ab dem 4. Monat erfolgt durch Einstufung in F 1a gem. A.-Zusatztarif. Alle weiteren Bedingungen und Konditionen regelt der Zusatztarif von A."
Demgemäß war der Kläger seit Jahren als Feuerwehrmann bei der Werkfeuerwehr der A.O. GmbH eingesetzt.
In dem bei der A.O. GmbH geltenden Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01. April 2003 (Anlage K 2, Bl. 9 - 15 d. A., nachfolgend ZusatzTV) heißt es auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Sachlich
Dieser Zusatztarif gilt für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei A. an den Standorten Ha., .......
.....
2. Persönlich
Sofern es die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 4 betrifft, gilt dieser Vertrag für alle an den o.g. Standorten bzw. Unternehmen länger als 3 Monate ununterbrochen eingesetzten Leiharbeitnehmer.
§ 2 Grundsatz
Leiharbeitskräfte (LAK), die mehr als drei Monate ununterbrochen in gleichbleibender Funktion bei A.D. eingesetzt sind, haben ab dem Beginn des 4. Einsatzmonats Anspruch ggü. ihrem Arbeitgeber auf die gleichen betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung wie sie den bei A.D. vertraglich beschäftigten vergleichbaren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gewährt werden.
Zu diesem Zweck wird A.D. mit den Verleihern Vereinbarungen schließen, wonach diese sich verpflichten, ihren bei A.D. eingesetzten Leiharbeitnehmern ab dem o.g. Zeitpunkt die bei A.D. betriebsübliche Vergütung bzw. Leistungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu gewähren, so wie sie sich unter Berücksichtigung der persönlichen Qualifikation, den standortbezogenen Regelungen und tariflichen Besonderheiten bei A.D. ergeben würden.
§ 3 Betriebsübliche Vergütung
Die Tarifvertragsparteien haben die betriebsübliche Vergütung abschließend wie folgt definiert:
1. Grundvergütung / Eingruppierung
Die Leiharbeitskräfte (LAK) werden analog den standortüblichen Eingruppierungsverfahren vergleichbaren Mitarbeitergruppen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Qualifikation und Erfahrung zugeordnet.
2. Zulagen (Leistungszulage, Prämien, Schicht, Erschwernis) und Zuschläge
...
3. Entsendungen, Incentivierung und Dienstreisen
...
4. Zusätzliche Urlaubsvergütung und betrieblich...