Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Rationalisierungsschutzvereinbarung ([xxxxx] von LAG Hamburg vom 21.1.1994, 5 TaBv 1/93).
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 19.01.1993; Aktenzeichen 3 Ca 293/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Januar 1993 – 3 Ca 293/92 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 8. Juli 1992 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 1992, zugegangen am 24. Juni 1992 (Anlage K 1, Bl. 5 f., der Akte), zum 31. Dezember 1992.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1969 bei der Beklagten als Montierer/Fotosetzer-Fachkraft – Satz – tätig.
Die Beklagte gliedert sich in verschiedene Unternehmensbereiche, u. a. Unternehmensbereich Zeitschriften (UBZ) und Unternehmensbereich Druck (UBD). Der Kläger war im Unternehmensbereich Druck im Betrieb Hamburg, … (UBD Hamburg), tätig. Zum Unternehmensbereich Druck gehört außerdem ein Betrieb in …. Hamburger Betrieb … wurden 47 Mitarbeiter im Betriebsteil Satzherstellung beschäftigt. In dem Betriebsteil Bildherstellung waren 105 Mitarbeiter tätig. Satzarbeiten wurden innerhalb des gesamten UBD nur in dem Betriebsteil Satzherstellung des Betriebs Mühlenkamp erledigt. Der Betriebsteil Satzherstellung wurde zum 31. Dezember 1992 von der Beklagten stillgelegt. Hintergrund ist, die branchenübliche Nutzung leistungsfähiger redaktioneller Computersysteme, mit deren Hilfe die satztechnische Gestaltung von Redaktionsseiten durch den Einsatz von Redaktionspersonal erfolgen kann.
Seit dem 1. Januar 1993 gibt es für den UBD Hamburg keine Satzaufträge mehr. Die Beklagte selbst organisiert sich hinsichtlich ihrer eigenen, im Unternehmensbereich Zeitschriften hergestellten, Produkte (… u. a.) um und entzog dem Unternehmensbereich Druck die entsprechenden Aufträge. Andere Unternehmen – … kündigten ihre Aufträge zum 31. Dezember 1992.
Bereits in Mai und September 1991 kam es hierüber mit dem Betriebsrat des UBD Hamburg zu. Gesprächen. Im Januar 1992 wurden die Verhandlungen über einen Interessenausgleich aufgenommen. Am 4. Juni 1992 wurde in der Einigungsstelle das Scheitern des Interessenausgleichs festgestellt, die sodann über einen Sozialplan weiterverhandelte, der durch Beschluß der Einigungsstelle vom 23. Juni 1992 aufgestellt wurde (Anlage B 1, Bl. 35–39 d.A.). Durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1994 – 5 Ta BV 1/93 – ist dieser Spruch der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt worden.
Bei Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen war seitens der Geschäftsleitung darauf hingewiesen worden, daß im anderen Betriebsteil des UBD Hamburg, nämlich im Bereich Bildherstellung durch vorruhestandsähnliche Regelungen Arbeitsplätze frei gemacht werden könnten. Es handelte sich um Tätigkeiten in den Bereichen Foto/Scanner,-Scanner-Vorbereitung und Dispositionsplanungen. Es wurden nach Angaben des Klägers neun, nach Angaben der Beklagten fünf derartige vorruhestandsähnliche Regelungen getroffen.
Neun Kollegen des Klägers aus dem Betriebsteil Satzherstellung sind vom UBZ als sogenannte. Schlußredakteure in einen Betrieb in Hamburg, … übernommen worden. Diese neun Stellen für Schlußredakteure wurden am 10. Januar 1992 auch im Betrieb … ausgeschrieben. Am 11. Juni 1992 war das Auswahlverfahren beendet. Neun Arbeitnehmer waren gefunden, die vom UBD in den UBZ wechseln sollten. Die Beklagte schaltete den Betriebsrat des UBZ gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein. Am 15. Juni 1992 erteilte der Betriebsrat des UBZ seine Zustimmung. Am 23. Juni 1992 unterschrieben die neun Arbeitnehmer auf den 11. Juni 1992 datierte Schreiben, mit denen der Wechsel vom UBD zum UBZ erklärt wurde. Die Position eines Schlußredakteurs wird tarifrechtlich mit ca. 1.800,– DM mehr als die Position des Klägers vergütet.
[xxxxx]
über die Sozialdaten der Mitarbeiter des. Betriebes UBD Hamburg/…
In der genannten Liste mit den Sozialdaten erscheinen die neun vom UBZ übernommenen Arbeitnehmer nicht. Mit Schreiben vom 22. Juni 1992 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung (Anlage K 2, Bl. 7–8 d.A.).
Bei der Beklagten besteht im Betrieb … eine Betriebsvereinbarung vom 8. Juli 1988 zur Regelung sozialer und betrieblicher Probleme bei der Durchführung von Rationalisierungsvorhaben (Anlage K 5, Bl. 116–126 d.A., im folgenden Ratio-BV).
Zum Abschluß dieser Betriebsvereinbarung war es wie folgt gekommen:
Schon 1983 verhandelte der UBD mit dem Betriebsrat UBD … und dem Betriebsrat UBD Hamburg über den Abschluß von Rationalisierungsschutz-Betriebsvereinbarungen. Die Verhandlungen mit dem Hamburger Betriebsrat scheiterten, während für den UBD … am 2. Januar 1984 eine Rationalisierungsschutz-Betriebsvereinbarung geschlossen wurde (Anlage B 21a, Bl. 629 ff. d.A.).
1987 verhandelte die Beklagte mit dem Betriebsrat UBD Hamburg ü...