Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Lohnzuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen über Lohnzuschläge für Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf Mitarbeiter, die ausschließlich an Wochenenden (Freitag bis Sonntag) und an sonstigen gesetzlichen Feiertagen arbeiten.

 

Normenkette

MTV für die Metallindustrie Hamburgs-Umgebung sowie Schleswig-Holstein §§ 6-7

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Teilurteil vom 26.07.1994; Aktenzeichen 20 Ca 200/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.1996; Aktenzeichen 3 AZR 294/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 1994 – 20 Ca 200/93 – abgeändert:

Die Klage wird in Höhe von DM 226,50 (Deutsche. Mark zweihundertsechsundzwanzig 50/100) (Nachtzuschläge) abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil weiterhin teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 560,80 (Deutsche Mark fünfhundertsechzig 80/100) brutto, (weitere Feiertagszuschläge) nebst 4% Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 20. September 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung zu 52/100 und die Beklagte zu 48/100.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Bezahlung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1986 als Schichttechniker beschäftigt. Seit November 1990 ist er in der sogenannten Wochenendwechselschicht unter Einfluß von Feiertagen tätig. Der Kläger arbeitet jeweils am Wochenende und zwar am Freitag, Sonnabend und sonntags wöchentlich wechselnd einmal in der Tagschicht von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und in der darauffolgenden Woche in der Nachtschicht von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Darüber hinaus ist der Kläger verpflichtet, an bestimmten gesetzlichen Feiertagen (Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober, Buß- und Bettag) zu arbeiten.

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Nacht- und Feiertagszuschläge.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein Anwendung. § 6 dieses Tarifvertrages hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„2. Begriff der Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

2.1. Tarifgebiet Hamburg und Umgebung

Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens 5 Arbeitstage umfaßt.

Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als 5 Arbeitstage umfaßt.

2.2. Tarifgebiet Schleswig-Holstein

Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage umfaßt oder regelmäßig wöchentlich wiederkehrend geleistet wird.

Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als 5 Arbeitstage umfaßt und nicht wöchentlich wiederkehrend geleistet wird.”

§ 7 des vorgenannten Manteltarifvertrages hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„1. Zuschläge für Arbeitnehmer im Tarifgebiet Hamburg und Umgebung

1.1. Höhe des Zuschlages

Die Arbeitnehmer erhalten je Stunde für angeordnete

a)

Mehrarbeit

25 % Zuschlag

b)

Nachtarbeit soweit nicht unregelmäßige bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt

50 % Zuschlag

c)

regelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht

12,5% Zuschlag

d)

unregelmäßige Nachtarbeit oder unregelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht

20 % Zuschlag

e)

Sonntagsarbeit

50 % Zuschlag

f)

g)

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird,

150 % Zuschlag

h)

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht gearbeitet wird

100 % Zuschlag

i)

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

100 % Zuschlag.

1.2. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen.

1.3. Zuschlagsfrei ist die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Pförtner, Wächter und Nachtwächter.

2. Zuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer im Tarifgebiet Schleswig-Holstein

2.4. Der Nachtarbeitszuschlag beträgt

a)

bei regelmäßiger Nachtarbeit

15 % Zuschlag

b)

bei unregelmäßiger Nachtarbeit

30 % Zuschlag

…”

In der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli 1993 hat die Beklagte dem Kläger für die geleistete Nachtarbeit einen Zuschlag von 12,5 % gemäß § 7 Nr. 1.1. c) MTV gezahlt. Der Differenzbetrag zu dem vom Kläger begehrten Zuschlag von 20 % gemäß § 7 Nr. 1.1. b) MTV beläuft sich rechnerisch unstreitig auf 226,50 DM.

Der Kläger hat am Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag 1993 gearbeitet. Die Beklagte hat dem Kläger für den Karfreitag einen Zuschlag von 150 % und für Ostersonntag und Ostermontag einen Zuschlag von jeweils 100 % und somit einen Durchschnittszuschlag von 116,67 % gewährt. Die Differenz zu dem vom Kläger begehrten Durchschnittszuschlag von 150 % für die gesamte Zeit beläuft sich rechnerisch unstreitig auf ...

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